Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 761

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1420 Februar 18
Originaldatierung Originaldatierung
Gegebin in iare und an tage als oben geschriben stet

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Heinrich von Merlau bekundet für sich und seine Ehefrau Anna, dass er eine im Folgenden inserierte Urkunde über den Verkauf ihres Anteils an der Burg Mackenzell von [seinem Bruder] Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Hermann von Buchenau, Pfleger, Dekan Konrad vom Berg und dem Konvent von Fulda erhalten hat. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1420 Februar 18: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Hermann von Buchenau, Pfleger, Dekan Konrad und der Konvent von Fulda bekunden, dass sie Heinrich von Merlau, Bruder des Abtes, und dessen Ehefrau Anna die Burg Mackenzell mit Zubehör, das Gericht Aschenbach (Eschenbach) und ihren dort gelegenen erworbenen Besitz und - aus dem Gericht Hünfeld - die Orte Nüst, Rückers [?] (zuem Ricks), zum (Lentwis) [Lembers, Wüstung in der Gemeinde Mackenzell] und das von den von Schlitz erworbene Gut sowie zwölf Viertel Getreide, die sie von Werner von Romrod erworben hatten, für 1600 rheinische Gulden verkauft haben. Dafür kaufen sie von Hermann die ihm bisher verpfändete Burg Bieberstein zurück. In den nächsten sechs Jahren ab Kathedra Petri [Februar 22] können sie die Güter nicht zurückkaufen. In dieser Zeit sollen auch die Käufer keinen Wiederkauf verlangen. Nach sechs Jahren können beide Seiten mit vierteljähriger Vorankündigung zu Kathedra Petri [Februar 22] den Wiederkauf verlangen. Zahlungsort ist Fulda. Die Käufer erhalten freies Geleit im Umkreis von drei Meilen um die Stadt Fulda. Ist das Kloster dort in eine Fehde verwickelt, garantieren die Käufer ihre Sicherheit. Können Abt und Konvent den geforderten Wiederkauf nicht tätigen, können die Käufer das Pfand einem anderen Lehnsmann von Abt und Konvent zu den genannten Bedingungen verkaufen. Darüber sollen Urkunden mit Abt und Konvent ausgetauscht werden. Vor dem Rückkauf eingesätes Wintergetreide steht dem Kloster zu. Das Offenhausrecht an der Burg soll den Käufern keinen Schaden zufügen. Werden einzelne verpfändete Güter während der Verpfändung an Heinrich und Anna eingelöst, soll die Pfandsumme wieder zu ihren Gunsten angelegt werden. Aus der Verpfändung sind die Güter des Konvents, der Klosterämter und Amtsleute ausgenommen. Ankündigung der großen Siegel des Abtes, des Pflegers und des Konvents. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo vicesimo am Sontage Esto michi). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Heinrich von Merlau
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 90r-91r

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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