2194
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 2194
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1729 November 3
Original dating
Original dating
So geschehen Sannerts den 3ten Novembris 1729
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Es wird bekundet, dass der 1729 Mai 24/Juni 10 (Fulda den 24ten Maii undt Cassell den 10ten Iunii anni currentis) [vgl. Nr. 2193] von den Bevollmächtigten des [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, und [Karl] Landgraf von Hessen-Kassel ausgearbeitete Vergleich vom Abt und vom Landgraf ratifiziert worden ist. In Artikel 10 des Vergleichs ist ausdrücklich vermerkt worden, dass die Rechte von Privatpersonen von dem Vergleich nicht berührt werden. Zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten sind nun zum einen die Rechte der Untertanen in den jeweiligen Landesherrschaften festgehalten und zum anderen eine Ordnung (regulativum) bezüglich der Aufgaben und Rechte der Ober- und Unterbeamten und Forst- und Jagdbeamten erstellt worden. Der folgende Vergleich ist dem auszufertigenden Grenzrezess beizufügen. 1. Den Inhabern des in Uttrichshausen gelegenen Rittergutes, das ehemals den von Mansbach gehörte und nunmehr die von Schleifras besitzen, soll die Nutzung der mit dem Rittergut verbundenen Rechte in keiner Weise beeinträchtigt werden. 2. Alle Abgaben (onera realia) von Grundstücken, Äckern, Wiesen, Schonungen und Weidegebieten, die auf Gebieten liegen, die im eingangs genannten Vergleich behandelt werden, stehen weiterhin ihren vorherigen Besitzern zu. Die Besteuerung der Untertanen erfolgt nicht nach der Lage der Besitzungen, sondern dem Wohnort der Untertanen (nicht ad locum rei sitae sed domicilii). Ist die Besteuerung umstritten, wird der Rechtsstreit, wie in Artikel 8 erläutert, ausgetragen. Die hergebrachten Lehnrechte bleiben davon unberührt. 3. Die Eigentümer von Äckern und Gütern, die aufgrund der Grenzziehung des genannten Vergleichs nun in einer neuen Landesherrschaft liegen, dürfen ihre Besitzungen weiterhin ungehindert nutzen. 4. Den Eigentümern von Äckern und Gütern sollen keine neuen Steuern, Vorschätzungen, Lehngelder, Frondienste und Einquartierungen von den jeweiligen Landesherrschaften auferlegt werden. 5. Der Zehnte soll wie bisher entrichtet und nicht erhöht werden, z. B. auf den Fünften. 6. Den Eigentümern von Äckern, Wiesen und Schonungen, deren Besitzungen nunmehr auf die Territorien der beiden Landesherrschaften verteilt sind, dürfen ihr Gras, Heu und Öhmd (ohmett) weiterhin uneingeschränkt ernten; sie erhalten außerdem das Durchgangsrecht zu ihren Viehweiden. Die Bewässerung (wasserung) [der Felder] steht den Untertanen ebenfalls wie bisher zu. Es soll aber darauf geachtet werden, dass die vorgeschriebenen Zeiten eingehalten und die Fischteiche und sonstigen Gewässer durch die Bewässerung nicht beeinträchtigt werden. 7. Der Viehtrieb und die Weiderechte in den Wäldern, Feldern und Schonungen soll weiterhin so ausgeübt werden wie vor Abschluss des genannten Vergleichs. Wenn Gemeinden oder Privatpersonen alleinige oder gemeinsame (in koppell) Weiderechte in herrschaftlichen oder anderen Wäldern besitzen, werden diese ebenfalls ausgeübt wie bisher; ausgenommen sind Schonungen; die Schonungen sollen von den Forstbeamten aber nicht voreilig, über einen zu langen Zeitraum oder in unangemessener Größe angelegt werden. 8. Wenn es zwischen fuldischen und hessischen Untertanen oder Gemeinden oder Eigentümern zu Rechtsstreitigkeiten über Weide- und Holznutzungsrechte oder Dienstverpflichtungen von Untertanen kommt, soll der Kläger die Klage vor dem Gericht einreichen, in dessen Herrschafts- und Zuständigkeitsbereich der Streitgegenstand liegt. Laut der Reichsverfassung sind zwei Gerichtstermine (sätze) mit Beweisführung und Gegenbeweis zulässig. Die Gerichtsakten werden an auswärtige und unparteiische [?] (impartiales) Gelehrte geschickt. Wenn das gefällte Urteil von einer Seite nicht akzeptiert wird, kann diese dagegen Einspruch erheben. Es ist aber nur ein Gerichtstermin zulässig. Die Akten werden dann an eine andere unparteiische [?] Fakultät (ad aliam et diversam facultatem impartialem) geschickt. Das daraufhin gefällte Urteil ist rechtskräftig. 9. Da es aufgrund der nahe beieinander liegenden Besitzungen der Untertanen kaum zu vermeiden ist, dass es durch unwissende Kinder oder unachtsame Personen zu Schäden in den herrschaftlichen Wäldern und angrenzenden Gebieten kommt, ist beschlossen worden, dass die Verursacher der Schäden gerügt und mit Geldbußen von einem halben oder wenigen Gulden belegt werden sollen; die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens bleibt davon unberührt. 10. Die fuldischen und hessischen Untertanen, die Rechte auf den Gebieten beider Landesherrschaften besitzen, sind vor Abfassung dieser Ordnung befragt worden. Die Regelungen der Ordnung sind als richtig anerkannt worden. Ankündigung der Unterfertigung der Bevollmächtigten. Handlungsort: Sannerz. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4, Lacksiegel 5)
Signatures
Signatures
(Leopold Specht de / Bubenheim capitularis
Iohann Adolph Rau / von und zu Holtzhaußen
Ernst Iohan Philipp von Buseck / manu propria
Ioh[ann] Christoff Grußema[nn] / manu propria
G[eorg] I[oseph] Wagner canzler / manu propria)
Sealer
Sealer
Leopold Specht von Bubenheim, Johann Adolf Rau von Holzhausen, Ernst Johann Philipp von Buseck, Johann Christoph Grusemann, Georg Joseph Wagner
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Lacksiegel
Further records
Further records
Nr. 2197, Nr. 2198, Nr. 2202.
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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| Original | Original | Show details page | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
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