U 1211

Complete identifier

HHStAW, 170 I, U 1211

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1444-02-18
Original dating Original dating
D. off dinstag nach sente Valentins dag 1443 nach Trierer Stil

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Graf Johann von Nassau-Beilstein bekundet, dass sein verstorbener Schwager Philipp von Isenburg-Grenzau ihm den großen und kleinen Zehnten zu Oberbrechen mit allem Zubehör für zweieinhalbtausend Gulden verpfändet hat. Das geschah mit Zustimmung des Johann Rode, Abt. von St. Mathias bei Trier, von dem der Zehnte lehnsrührig ist. Da Graf Johann zur Zeit in eine solche Notlage geraten ist, dass er den Zehnten weiter versetzen muss, um größeren Schaden dadurch zu vermeiden, hat er mit Zustimmung Salentins und Gerlachs von Isenburg, der Brüder Salentin und Salentin von Isenburg, Domherren zu Köln, des vorgenannten Salentins Söhne, und seines Sohnes Philipp den Zehnten zu Oberbrechen an den Abt. Johann und den Konvent dieses Gotteshauses weiter verpfändet. Dafür zahlen diese den Betrag von 2000 Gulden bar und in einer Summe an Graf Johann, über die er quittiert. Er leistet auf den Zehnten Verzicht, während Abt. und Konvent damit wieder wie mit ihrem anderen Eigentum verfahren (tun und laißen, brechen und bußen) können. Außerdem leistet er die schuldige Währschaft. Es ist jedoch verabredet, dass Gerlach von Isenburg, Graf Johanns Schwager, und Philipp, Graf Johanns Sohn, den Zehnten vom Kloster mit 2500 Gulden wieder einlösen können, nachdem sie die Pfandschaft ein Vierteljahr vorher gekündigt haben. Das Geld müssen sie zu Koblenz oder Andernach zahlen. Wenn das geschehen ist, sollen die genannten den Zehnten vom Kloster St. Mathias wieder wie Philipp von Isenburg-Grenzau und seine Voreltern zu Lehen tragen. Doch ist sowohl Gerlach von Isenburg wie Philipp von Nassau-Beilstein jeder für sich berechtigt, die Hälfte des Zehnten mit je 1250 Gulden einzulösen und dann diese Hälfte lehnsweise zu empfangen. Graf Johann von Nassau-Beilstein gelobt, alle diese Punkte zu halten, und verzichtet auf alle gerichtlichen und rechtlichen, geistlichen und weltlichen Gesetze, Privilegien, Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten zum Nachteile dieses Vertrages. Besonders wird das Recht ausgeschlossen, das besagt: gemeyne vircziech sie nit togende.
Sealer Sealer
Es siegeln der Aussteller, sein Sohn Philipp und die genannten Herrn von Isenburg.
Formal description Formal description
inseriert in die Urkunde des Abtes und Konventes von St. Mathias von 1444 April 23

Representations

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