1308

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1308

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1496 Februar 26
Original dating Original dating
... der gegebenn ist in iare unnd tage wie allernehist gemeldt stehet

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Wilhelm [II.], der Mittlere, Landgraf von Hessen, bekundet für sich und seine Erben, dass er von Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und dem Kloster Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über das Öffnungsrecht der Städte und Burgen Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl erhalten hat. Wilhelm gelobt und versichert an Eides statt, dass er Johann und dem Kloster die Ablösung der genannten Güter und Rechte ermöglichen, auch alle anderen Vereinbarungen einhalten und nicht gegen sie handeln wird. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1496 Februar 26: Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er von seinen Vorgängern die Verpfändung einiger Städte und Burgen des Klosters an die Erzbischöfe von Mainz und die Landgrafen von Hessen übernommen hat. Im Einzelnen sind das halb Fulda, halb Hünfeld, zwei Teile von Geisa und Rockenstuhl für 16000 rheinische Gulden, ganz Lauterbach (Lutherbach) für 5000 rheinische Gulden, ganz [Bad] Brückenau (Brugkenaw) und halb Schildeck (Schyldeg) für 7000 rheinische Gulden und ganz Fischberg für 2930 rheinische Gulden. Dies belegt eine Urkunde von 1427 Dezember 8 [Nr. 818] (... zcu Franckfurt nach vyrzcehenhundert sibben und zcwentzig iar uff unser lieben frauwen tag concepcionis). Darin wurde vereinbart, dass die verpfändeten Burgen und Städte alle einzeln ausgelöst werden können. Dementsprechend haben [Reinhard von Weilnau], Abt von Fulda, und Abt Johann die Burg Fischberg wieder ganz eingelöst und für Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl 10000 Gulden an Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, Wilhelm [II.] den Mittleren, Landgraf von Hessen und Wilhelm [III.], Landgraf von Hessen, gezahlt. Somit waren nur noch 6000 rheinische Gulden für die vier genannten Orte einzulösen. Lauterbach, Brückenau und Schildeck sind ebenfalls noch einzulösen. Johann hat jetzt die noch ausstehenden 6000 Gulden für die vier Orte bezahlt. Da Wilhelm [II.] das Kloster Fulda schützt, hat Johann ihm mit Zustimmung des Dekans Johann und des Konvents von Fulda dauerhaft [!] ein Achtel von Fulda und Hünfeld und ein Sechstel von Geisa und Rockenstuhl für 2000 rheinische Gulden Frankfurter Währung verkauft. Für Fulda und Hünfeld erhält Wilhelm [II.] das Öffnungsrecht, für Geisa und Rockenstuhl das Nutzungs- und Verfügungsrecht (nutzung und herlichkeith). Davon ausgenommen sind die Viehbede, die Folge, die Steuer, die Seelgerätstiftungen des Klosters, die Güter und Einkünfte der Klöster und Geistlichen, Besitzungen des Klosters und Abtes in Geisa und Rockenstuhl sowie die geistlichen und weltlichen Lehen des Klosters. Die Bürger und Bewohner dieser Orte sollen Wilhelm schwören, seine Herrschaft anzuerkennen und ihm das Öffnungsrecht zu gewähren. Abt Johann beansprucht für sich und seine Nachfolger, die Schultheißen, Zentgrafen und Landknechte in Geisa und Rockenstuhl zu bestimmen. Diese sollen zuerst Abt und Kloster, dann auch dem Amtmann des Landgrafen Wilhelm [II.] Gehorsam schwören. Auch der hessische Amtmann soll Abt und Kloster Gehorsam schwören. In Geisa und im Gericht Geisa hat der Abt die Verfügungsgewalt, ohne dabei den Landgrafen bei der Nutzung seiner Rechte einzuschränken. Der Landgraf darf keinen der Bewohner der Gerichte Geisa und Rockenstuhl zu Diensten außerhalb des Klosters einsetzen. Bei Streitigkeiten, die die Ehre betreffen, ist der Abt zuständig; wird eine Buße verhängt, soll auch der hessische Amtmann anwesend sein und seinen Anteil an der Bußzahlung erhalten. Dies gilt nicht bei Angelegenheiten, die die Viehbede, die Folge und die Steuer betreffen. Der Abt und seine Nachfolger können die Lehnsmänner heranziehen, um Ungehorsam und Widerstand zu begegnen, Landwehren zu errichten und Dörfer zu befestigen, ohne den Widerspruch des Landgrafen und seines Amtmanns berücksichtigen zu müssen. Der Abt kann den Hof, der zur Kellerei in Geisa gehört, allein nutzen und den Landgrafen dessen Sechstel mit etwas anderem in diesem Gericht entschädigen; ausgenommen sind die zuvor ausgeschlossenen Dinge. Seinem Besitzanteil entsprechend soll der Landgraf an allen Dingen in den Gerichten Geisa und Rockenstuhl Anteil haben. In Fulda und Hünfeld hingegen steht ihm nur das Öffnungsrecht zu. Hier darf er nur unter der Bedingung zusätzlich Besitz erwerben, dass er die dort bestehenden Rechte des Abtes nicht beeinträchtigt. Im Konfliktfall darf der Landgraf nur zur Verteidigung seiner Herrschaft und seiner Untertanen von seinem Öffnungsrecht in Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl Gebrauch machen. Auf keinen Fall darf er es gegen das Kloster Fulda, seine Untertanen und Verbündeten anwenden. Der Landgraf ist zum Schutz der vier Orte und seiner Bewohner verpflichtet. Die Untertanen des Abtes dürfen nur zu Dienstleistungen (uffetzen), die im Rahmen der Verpfändung vereinbart wurden, herangezogen werden. Weder von den vier Orten noch von seinem eigenen Herrschaftsbereich aus darf der Landgraf das Kloster und den Abt angreifen oder angreifen lassen. Der Landgraf darf keinem geistlichen oder weltlichen Untertan des Abtes Schutz gegen den Abt gewähren. Allerdings kann der Landgraf ein Mitglied der fuldischen Ritterschaft als Dienstmann annehmen, jedoch ohne, dass die Herrschaft und die Rechte Fuldas über seine Untertanen eingeschränkt wird, diese mit ungebührlichen Diensten belastet oder in ihren Rechten beschnitten werden. Sollte der Landgraf einen fuldischen Ritter als Dienstmann annehmen und dieser mit Fulda in Konflikt geraten, soll ihm der Landgraf die bestmögliche Unterstützung gewähren. Kloster und Abt können jederzeit andere Personen in die Besitzgemeinschaft über die genannten Orte aufnehmen, auch Berthold [von Henneberg], Erzbischof von Mainz, oder Landgraf Wilhelm III. Sollte es dann zu Konflikten zwischen Mitgliedern der Besitzgemeinschaft kommen, dürfen sie von ihrem Öffnungsrecht in den genannten Orten keinen Gebrauch machen. Zwischen allen Besitzern soll ein Burgfrieden bestehen, eine Aufnahme in die Besitzgemeinschaft erfolgt erst nach Anerkennung des Burgfriedens. In dem Burgfrieden wird auch die Organisation im Verteidigungsfall geregelt. Über die Anerkennung des Burgfriedens sollen sich alle Mitglieder gegenseitig Urkunden ausstellen. Fulda behält sich ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 2000 Gulden für die oben verkauften Anteile vor. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr im voraus am Hof des Landgrafen angekündigt werden. Das Geld - bare Gulden, wie sie in Frankfurt üblich sind - muss vor Ablauf des Vierteljahrs in Vacha gezahlt werden. Sollte der Landgraf dort keine Pfandschaft mehr haben, soll die Übergabe in Hersfeld erfolgen. Sollte Fulda sich in einer Fehde befinden, soll der Landgraf Fulda beim Geleit zu einem anderen Ort unterstützen. Sobald Fulda bezahlt hat oder der Landgraf das Geld nicht annehmen will, Fulda es aber hinterlegt hat, soll der Landgraf weder über die verschriebenen Anteile noch das Öffnungsrecht verfügen dürfen. Die Verpfändungsurkunde muss dann an Fulda übergeben werden. Die Verpfändung und der vereinbarte Burgfrieden sind damit ungültig. Die Bewohner und Amtsleute der genannten Orte werden dadurch von ihren Eiden gelöst. Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Rechtsgeschäft. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Dekans Johann mit dem Konvent von Fulda. (... der gegebenn ist uff Freytag nach Mathie apostoli nach Cristi geburd vyrzcenhundert und im sechs und newnzcigsten iare). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Sealer Sealer
Wilhelm [II.], der Mittlere, Landgraf von Hessen
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (stark beschädigt)

Information / Notes


Additional information Additional information
Vgl. hierzu auch Nr. 1303, 1304, 1305 und 1306.

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