376

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 376

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1349 Februar 1
Original dating Original dating
Do man zalt von Gots geburte druzen hundert iar dar nach in deme nuen und viertzigestem iare an dem vorgeschriben unser frauwen abend als man liecht wihet

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Die Ritter Heinrich von Schlitz und Johann Richsborn, Ratsleute des Abtes von Fulda, schildern den Konflikt zwischen [Heinrich von Hohenberg, Abt von] Fulda und dem jungen Graf Gottfried [VII.] von Ziegenhain. Gottfried ist in das Dorf Echzell, das dem Abt gehört, eingefallen und hat dort geplündert und gebrandschatzt. Daraufhin hat der Abt Ritter Kunkel von Büdingen und Johann Richsborn zu Gottfried geschickt, um den Vorfall gerichtlich zu verhandeln, was Gottfried aber abgelehnt habe. Da Gottfried nicht Nachsicht walten lassen wollte, sei es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen dem Abt und Gottfried gekommen und man habe Sühne geschlossen. Daraufhin habe jede Seite zwei Unterhändler benannt: Heinrich von Schlitz, Johann Richsborn für den Abt; Kunkel von Büdingen und Wigand von Buches als Gottfrieds Ratsleute; sollten sich diese nicht einigen, seien Heinrich von Isenburg, der Herr von Büdingen, Hermann von Lisberg (Liebsberg) und Johann von Eisenbach (Eiserbach) als Schiedsmänner vorgesehen, bis zum nächsten Lichtweihfest [Februar 2] eine Lösung zu finden. Ihr Urteil sollte von beiden Parteien akzeptiert werden. Dazu habe man sich für den [1349 Februar 1] in Echzell verabredet. Bei diesem Treffen habe Gottfrieds Seite sich besorgt geäußert, keine Lösung zu finden, da die Herren von Isenburg und Lisberg nicht anwesend gewesen seien. Daher hätten sie einen Aufschub von einem Monat oder vierzig Nächten vorgeschlagen, aber Gottfried selbst habe ausrichten lassen, dass er keinen Aufschub wünsche und seine Sühne einhalten wolle. Deswegen kommen Heinrich von Schlitz und Johann Richsborn zu folgendem Urteil: Das Dorf Echzell ist Eigentum des Klosters Fulda, und die Grafen von Ziegenhain sind zwar die Vögte des Dorfs, aber Gottfried ist mit der Vogtei noch nicht belehnt worden. Da Abt Heinrich Gottfried immer wieder Verhandlungen angeboten, Gootfried aber nur mit Gewalt reagiert hat, muss Gottfried dem Dorf Echzell allen Schaden ersetzen sowie für die dem Abt entstandenen Kosten aufkommen. Gottfried darf das Dorf auch nicht vor Gericht als Vogt vertreten. Darüber hinaus soll Gottfried seinen Vater [Johann I. von Ziegenhain], der die Vogtei als Lehen inne hat, über das Urteil informieren. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2)
Attestors Attestors
Simon von Lüder (Luttere), Propst von Blankenau
Heinrich von Blofealt [?]
Berthold Faulhaber
Sealer Sealer
Heinrich von Schlitz, Johann Richsborn
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel

Information / Notes


Additional information Additional information
Der Dispositio ist eine sehr ausführliche Narratio vorangestellt, die den Verlauf des Konflikts detailliert schildert. Evtl. handelt es sich dabei um die Vorform einer Akte.
Der in dieser Urkunde als Zeuge aufgeführte Simon Lüder ist nicht in der Propstliste der Germania Benedictina enthalten; vgl. Germania Benedictina VII, S. 62.

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