1925
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1925
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1671 Dezember 5
Originaldatierung
Originaldatierung
So geschehen zu Fulda den 5ten Decembris styli novi im sechzehn hundert und ein und siebenzigsten jahr
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Adam Herbold Wolf von Guttenberg (Gutenberg) zu Langenschwarz und Buchenau bekundet für sich, seine Ehefrau Anna Katharina geborene von und zu Buchenau sowie alle seine Erben, dass er mit Zustimmung seines Herrn Bernhard Gustav [von Baden-Durlach], Abt von Fulda und Koadjutor der Reichsstifte Kempten und Siegburg, an Odo (Otto) von Riedheim, Konventuale und Propst von Petersberg sowie Superior des Klosters Fulda und dessen Nachfolgern mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Ehefrau und seiner Kinder die buchenauischen Güter in Großenbach, die er bisher vom Kloster als Lehen hatte, verkauft hat. Zu diesen Gütern gehören mehrere Höfe und Mühlen, jeweils mit Haus, Hof, Äckern, Wiesen, Gärten und Fischwassern; außerdem Gelder, Ernteerträge (frucht), Federvieh, Zinsen und weitere Bestandteile dieses Lehns, darunter vor allem zwei Mühlen in Dorf und Feld mit allem Zubehör und einem Acker (arthland) im Lampertzgrund, der Johann (Hanß) Laudenbach gehört. Von den Mühlen kommen jährlich an Michaelis [September 29] zwei Maß Roggen, zwei Maß Hafer Raßdorfer Maßes, eine Gans, zwei Hähne, ein Huhn, ein gemästetes Schwein von den Schweinen des Müllers oder fünf Gulden als Zins; weiter soll jedes Jahr für den Lehnsherrn ein englischer Wind- oder Jagdhund (engelischen wind oder jagthund) aufgezogen werden. An Zinsen werden zudem zwei Böhmische [Groschen] für ein Festbrot (schönbrod) fällig. Aus dem Wüstenhof, der den Erben Gangolf Bapperts gehört und auf dem nun Andreas Sauer sitzt, sind zwei Viertel Roggen, zwei Viertel Hafer Raßdorfer Maßes, eine Gans, zwei Hähne, ein Huhn und zwei Böhmische [Groschen] für ein Festbrot als Zins fällig. Aus einem Hof in Roßbach, der jetzt der Witwe und den Kindern von Johann (Hans) Rick gehört, sind ein Viertel und zwei Maß Roggen, ein Viertel und zwei Maß Hafer Raßdorfer Maßes, eine Gans, zwei Hähne, ein Huhn, acht Pfennige für ein Festbrot als Zins fällig. Von zwei Gütern in Treischfeld (Treißfeld), die Friedrich Deichmüller gehören, sind zwei Viertel Weizen, vier Maß Roggen, fünf Viertel Hafer Raßdorfer Maßes, zwei Gänse, vier Hähne, zwei Hühner, 20 Böhmische [Groschen] für das Erbgeld und zwei Böhmische [Groschen] für zwei Festbrote als Zins fällig. Aus einem Forellenteich (forellen fischwasser) beim Silges werden jährlich zwei Gulden Zins fällig. Nachfolgend wird die genaue Lage des Forellenteichs beschrieben. Aus einem Hof in Steinbach, der Andreas Mayer gehört, sind zuletzt sieben Viertel Getreide Raßdorfer Maßes, eine Gans, zwei Hähne, zwei Hühner, neun Gulden Dienstgeld, zwei Böhmische [Groschen] für ein Festbrot als Zins fällig. Dieses Lehen samt aller Güter, Zinsen und Einkünfte nach dem Stand von 1671 verkauft Adam Herbold für 1000 Gulden, jeder Gulden zu 42 Böhmischen [Groschen], an Odo von Riedheim. Adam Herbold bestätigt den vollständigen Erhalt dieser Summe in bar; er teilt mit, dass er sie bereits für die Reise seines Sohns Otto Moritz (Mauritz) nach Frankreich und in andere Länder und Provinzen verwendet hat. Gegenüber Odo von Riedheim und dem Kloster Fulda erklärt er namens seiner Ehefrau und seiner Kinder den Verzicht auf das genannte Lehen und überträgt den Käufern das alleinige Besitzrecht an den genannten Gütern einschließlich aller Rechte. Über das gesamte verkaufte Gut hat er eine gesonderte Auflistung (specification) erstellt, die er und seine Ehefrau unterzeichnet haben. Sie soll Propst und Kloster besonders die rechtmäßige Einnahme der genannten Erbzinsen garantieren. Vom Zugriff der Käufer sind jedoch die von Gangolf Bappert und Andreas Sauer in Großenbach fälligen Fruchtzinse ausgenommen, außerdem ist das Fischwasser noch verpfändet und daher bisher nicht nutzbar. Bei seiner adligen Ehre und Treue verspricht Adam Herbold unter Einsatz seiner sonstigen Güter, dass alle anderen Güter unbelastet und unverpfändet sind. Diese Regelung gilt ausnahmslos und ohne jegliche Einschränkung; zum Tragen kommen hierbei auch begründende Rechtssätze des römischen Rechts, speziell des Velleianus (exceptio non numeratae pecuniae simulati contractus, doli mali, laesionis ultra dimidium, item beneficium restitutionis in integrum senatum consultum Velleianum, generalem renunciationem non valere nisi specialis praecesserit). Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Unterschriften
Unterschriften
(Adam Herboldt Wolff von Gutenberg manu propria, Anna Cattarina Wolffin von Guttenberg geborne von Buchenaw propria, Adam Friedrich Wolff von Gutenberg manu propria [Unterschriften alle unter der Plica über den Pergamentstreifen])
Siegler
Siegler
Adam Herbold Wolf von Guttenberg, Anna Katharina Wolf von Guttenberg geborene von Buchenau, Adam Friedrich Wolf von Guttenberg
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel in Holzkpaseln (Siegel Nr. 1 und 3 fehlen, Siegel Nr. 2 stark beschädigt)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Das Erbgeld bezeichnet die jährliche Zahlung für ein in Erbpacht stehendes Grundstück.
Als Dienstgeld wird die Ablösungssumme für den Frondienst bezeichnet.
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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