Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 75/47

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Wie in der Verordnung vom 21. Dezember 1804 wegen der Verbreitung des Gelbfiebers bereits ausgesprochen, ist die Einfuhr und der Verkauf von Stoff- und Pelzwaren, Häuten usw. verboten, wenn nicht amtlich bestätigte Atteste vorliegen, dass die angebotenen Waren nicht aus verseuchten Gebieten kommen. Ebenso sind Vagabunden, Betteljuden und Gängler mit lebenden Tieren von den Orten unter Bedeckung abzuweisen
Laufzeit Laufzeit
Schotten, 1805 Februar 26

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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