Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1571

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1553 Oktober 21
Originaldatierung Originaldatierung
Geschehenn zum Newenhoff Sonabenth Ursulle denn 21ten Octobriß anno taussend funffhundert und im drei und funfftzigsten iar

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Es wird bekundet, dass Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, und Hartmann [Burggraf von Kirchberg], Koadjutor und bestätigter [Abt] von Fulda, einerseits und Graf Reinhard [IV.] von Hanau-Münzenberg andererseits 1512 Juni 17 (... uff Donnerstag nach sanct Veiths tag unnd Cristi unserß liebenn Hern geburt taussent funffhundert unnd im zwolfften iar ...) [vgl. Nr. 1431] einen Vertrag über die Herrschaftsrechte zwischen Weidenau und Reimbrechts [?] (Reimerts) und von dort bis zur Via Regia (Straße), von dort bis zum rechten Pfad (rechtenn path) und von Schlüchtern (Schlichter) über die Höhe bis Rückers [bei Flieden] geschlossen und sich auf eine Grenzziehung geeinigt haben. Darin wurde auch vereinbart, dass die armen Leute beider Herrschaften nach Bedarf ihr Vieh auf beiden Seiten der festgelegten Grenze weiden dürfen. Dies gilt auch für die Waldnutzung; davon ausgenommen sind Eichen und Buchen. Aufgrund dieser Vereinbarung ist es zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], Abt von Fulda, einerseits und den Brüdern Graf Philipp [III.] von Hanau-Münzenberg und Graf Reinhard von Hanau-Münzenberg andererseits sowie deren Untertanen zu Streitigkeiten und gegenseitigen Pfändungen gekommen. Deshalb haben sich beide Seite vor Ort getroffen und folgende Personen als Unterhändler bestimmt: Eberhard von der Tann und Vinzenz von Wolfskehl, Amtmann von Hausen, für den Abt und Johann (Hans) (Lyechart) [?] von (Katwig), Marschall von Mainz, und (Ekyeen [?]) von (Karbe) für die Grafen. Diese Personen sind von ihren Eidesverpflichtungen befreit und sollen nach einer Anhörung und Besichtigung zu einer gütlichen Einigung kommen. Dazu haben sich die Unterhändler am Arnswald versammelt. Hartmann von Boyneburg, Amtmann von Fürsteneck, Martin von Haun, Lukas von Trümbach, Amtmann von Haun, und Andreas Jarmann haben für den Abt verhandelt. Engelbert Halber (Engelword [?] Halwer) von Hergern, Oberamtmann von Hanau, Johann (Hans) von Lautter, Amtmann von Steinau und Schlüchtern, und Eberhard Kraus als hanauische Räte haben die folgende Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fuldischen Räten ausgehandelt. Die bereits 1512 festgesetzte Grenze und die daraus resultierenden Besitzverhältnisse sollen dauerhaft Bestand haben. Nicht nur die Herrschaftsrechte, sondern auch die Eigentumsverhältnisse sollen durch die Grenzsteine geregelt sein. Die Untertanen beider Herrschaften sollen in Zukunft darauf verzichten, im Gebiet der anderen Herrschaft Holz zu schlagen oder ihr Vieh zu weiden. Die gegenseitigen Pfändungen sollen aufgehoben werden. Alle damit zusammenhängenden Streitigkeiten werden als beigelegt betrachtet und nicht weiter verfolgt. Sollten die Untertanen beider Herrschaften bisher Wiesen und Äcker im jeweils anderen Herrschaftsgebiet bestellt haben, sollen sie das auch weiterhin ungehindert tun. Die anderen Vereinbarungen des Vertrags von 1512 haben ungeachtet der nun beschlossenen Änderung weiterhin Bestand. Die Unterhändler versichern sich durch Handgeben gegenseitig im Namen ihrer Herren, die Vereinbarung einzuhalten. Der Vertrag liegt in zweifacher Ausfertigung vor. Siegelankündigung. Handlungsort: Neuhof. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2, Papiersiegel 3, Papiersiegel 4)
Siegler Siegler
Eberhard von der Tann, Vinzenz von Wolfskehl, Johann (Hans) Lyechart [?] von Katwig, Ekyeen [?] von Karbe [?]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Papiersiegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 95 [zwei Abschriften]; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 2 [unvollständig]

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. hierzu auch Nr. 1431.

Repräsentationen

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