2082

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2082

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1706 Februar 22
Original dating Original dating
So geschehen Fuld den zwey und zwantzigsten Februarii deß ein taußent siebenhundert und sechsten jahrß

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann Konrad Brindel, Doktor der Medizin, zur Zeit kurmainzischer Keller und Salzdirektor in [Bad] Orb, sowie dessen Ehefrau und seinen Erben auf dessen Bitten hin die bereits erschlossenen und die noch zu erschließenden Salzquellen in [Bad] Salzschlirf mit allen Rechten und allem Zubehör in Erbpacht verliehen hat. Als Erbzinsgut sind die Salzquellen von allen Abgaben wie Kontributionen, Einquartierungen und Diensten befreit. Johann Brindel kann nach Salzquellen graben, diese in Brunnen fassen, das Salz [in Form von Sole] in Röhren leiten, dazu das Bachwasser in Höhe eines halben Schuhs benutzen, Salzpfannen und Siedehäuser bauen, so viel Salz sieden, wie er will und dieses Salz ohne Widerspruch wie sein Eigentum nutzen. Johann Brindel ist dafür verpflichtet, dem Kloster für die fürstliche Hofhaltung nach Bedarf jeden Monat oder jedes Quartal einen Erbzins zu geben. Im Jahr 1706 beläuft sich dieser Zins auf acht Malter, im Jahr darauf auf 16 Malter, danach auf 24 Malter Salz, danach gleich bleibend 24 Malter. Für jedes Malter Salz wird ein Höchstpreis von fünf Gulden je Malter festgelegt. Beim Tod des Fuldaer Abtes ist Johann Brindel verpflichtet, 30 Gulden Fallgeld zu entrichten und sich das Lehen durch den neuen Abt bestätigen zu lassen; im Übrigen bleiben er und seine Nachfolger von anderen Lehngeldern befreit. Bevor die Salzquellen jedoch durch Verkauf oder Tausch in fremde Hände gelangen, besitzt das Kloster ein Vorkaufsrecht; eventuelle Käufer müssen dann statt des Lehngelds eine einmalige Summe in Höhe von 100 Reichstalern an das Kloster entrichten. Wegen des für das Salzsieden (saltzsod) benötigten Brennholzes wird festgelegt, dass Johann Brindel die Freiheit besitzt, dieses beim Forstamt des Klosters, bei Untertanen oder Fremden als ganze Stämme zu kaufen, zu zerteilen und sich liefern zu lassen. Weiter wird bestimmt, dass, außer bei Salzmangel, kein fremdes Salz eingeführt, aber auch kein Salz von den genannten Quellen ausgeführt werden darf. Johann Brindel darf das Salz ansonsten verkaufen, wohin er will. Sollte das Salz auf Wochen- oder Jahrmärkten in Städten oder Dörfern angeboten werden, erhält der Konvent den ihm zustehenden Anteil und die Zolleinnahmen. Daneben wird Johann Brindel zugestanden, sich kostenlos einen Lagerplatz für das Brennholz zu beschaffen, wobei er von einem Untertanen des Klosters eine entsprechende Fläche erwerben kann. Weiter erhalten er und seine Salzsieder einen freien Haustrunk, nicht jedoch die Tagelöhner. Mit den Wirten von [Bad] Salzschlirf wurde vereinbart, dass Johann Brindel für diesen Trunk das Niederlagsgeld abführen muss, jedoch keine weiteren Gebühren an die [Bad] Salzschlirfer Rechnung. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Signatures Signatures
(Adalbert abbt manu propria [links unter der Plica])
Sealer Sealer
Rentkammer des Klosters Fulda
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel

Information / Notes


Additional information Additional information
Das Niederlagsgeld bezeichnet die von einer Gemeinde erhobene Steuer für den zum Verkauf bestimmten Wein, vgl. DRW IX, Sp. 1491-1492.

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