U 322 a
Vollständige Signatur
HHStAW, 40, U 322 a
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Johann im Hof, Ritter, erwählter Obermann in der Streitsache zwischen dem Dekan und Kapitel des Stifts Limburg einerseits und den Herren Cone und Marsilius von Reifenberg ('Ry-'), Ritter; Hans von Reifenberg, Herrn Winters Sohn; Emmerichs Sohn; Henselin von Reifenberg, Herrn Emmerichs Sohn; Specht von Westert ('Westerde'), Ritter, Gebrüder Henrich und Dietrich von Nassau, Johann von Montabaur, ihres Bruders Wilhelms Kind und ihres Bruders Hermanns Kind und deren Ganerben andererseits, erklärt, nachdem Herr Eberhart Kothe, Schiedsmann ('raitman') des Stifts in dieser Sache, ihm unter seinem Eid seine Klagrede schriftlich und besiegelt in der richtigen Frist übergeben und er darauf von Herren, Rittern und vielen glaubwürdigen Leuten Kundschaft eingezogen hat, Folgendes für Recht: 1. Cone und Marsilius von Reifenberg, Henrich von Nassau und ihre Ganerben sowie die Schöffen in dem Hof zu Camberg ('Kain-') sprechen dem Dekan und Kapitel die Pflicht zu, daß sie den Chor und das Gebäude der Kirche ('den buch an der kirchen') zu Camberg mit Dächern baulich halten sollen, daß sie außerdem dort einen Eber ('beyr'), Stier und Widder unterhalten müssen. Der Obmann erklärt für Recht, daß man das Stift bei dem Herkommen lassen soll, es sei denn man kann an der für Geistliche und für geistliches Gut zuständigen Stätte mit guter Kundschaft anderes beweisen. Da die genannten Schöffen selber Kläger sind, können sie dem Stift nicht rechtmäßig absagen, zumal das Stift sich des Anspruchs, den das Dorf Camberg insgemein vor etlichen Jahren erhob, auf dem Rechtswege ('myt rechte') entschlug. 2. Die Kläger verlangen, daß das Stift ihre Vogteileute und Hübner frei machen soll ('fryen unde fry machen'), so daß sie in Limburg jederzeit zollfrei und ungepfändet ('unbekomert') und ungehindert aus- und einfahren können, wie dieselben Vogtleute, Schöffen und Hübner zu Camberg im Hof urteilen ('besant'). Der Obermann entscheidet, daß, da dem Stift weder Zoll noch Gericht in Limburg gehört, es nicht zu einer solchen Befreiung verpflichtet ist. 3. Die Kläger verlangen vom Stift die Zahlung einer Buße ('wette') von 100 Mark, zu der die Schöffen in dem Hof zu Camberg es verurteilten, als sie das Stift 3 Tage in den Hof beschieden und dieses keine Folge leistete. Der Obermann entscheidet, daß das Stift nicht schuldig ist, den Klägern und den Schöffen in den Hof zu Camberg vor Gericht zu folgen, da die Stiftherren geistliche Leute sind und nie im Hof zu Camberg Recht nahmen. Die Schöffen dürfen auch nicht selber urteilen, da sie zugleich Kläger sind. 4. Der Obermann erklärt für Recht, daß die Kläger das Stift bei dem Recht, das sie angetroffen haben, billig lassen sollen, wie ihre Eltern und Vorfahren es auch getan. Das Stift besitzt Urkunden, die mit den Siegel der Eltern und Vorfahren der Kläger wohl besiegelt sind, wonach sie das Stift als Vögte schirmen sollen, und, wenn sie etwas im Hof zu Camberg zu richten ('dedingen') haben, dies ohne Schädigung des Stifts tun sollen. Diese Urkunden soll man billigerweise einhalten. Dies alles erklärt er nach Erkundigung bei Herren, Rittern, Geistlichen ('paffen') und Laien und vielen guten Leuten für Recht. - Siegel des Ausstellers.
Datierung
Datierung
1352 September 29
Originaldatierung
Originaldatierung
D. 1352, ipso die beati Michaelis archangeli
Vermerke (Urkunde)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Beglaubigte Kopie Pergament W 40,322a von 1361 Juli 17 (= A), vgl. Nr. 496.- Kopie, Papier W 40,322 von Ausfertigung, um 1450 (= B) auf zwei Blättern, die hintereinander geheftet und an der Verbindungsstelle in der Mitte mit einem (undeutlichen) Oblatensiegel versehen sind. Das obere Blatt beginnt mit dem Vergleich von 1352 Juli 3 (Nr. 411). Von anderer Hand, auch Mitte 15. Jh., vor Punkt I: 'Ius, quod est pronunciatum, sequitur.' Am Schluß dieser Kopie: 'Item certa compositio inter prefatos decanum et capitulum et parrochianorum (!) ecclesie in Cainberg, quod deinceps parrochiani non debent dominos molestare sub certa pena.' - Rückvermerk auf B (wohl gleichzeitig): 'Copien der vorsigelten unße briffe als von bescheide tußen uns und den nachgebur etc.' (Nachtrag, auch 15. Jh.:) 'et quod non sumus Kambergensibus ad mulctam curie obligati et quod non tenemur eis in iudicio curie Kambergensis respondere, nec tenemur mansionarios nec feodotarios a theloneo Limpurgensi liberare.' - 2. Kopie (18. Jh.): eine von Ausfertigung, die andere nach vidierter Kopie von 1355 September 15 ('in crastino exaltationis sancte crucis') unter dem Siegel Gerlachs, Herrn von Limburg: W 40 Kopiar 6
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Struck, Chorherrenstift St. Georg Limburg, Nr. 413
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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