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Complete identifier

HStAD, E 3 G, 16

Case file


Identification


Title Title
Verordnung: Alle Untertanen, die mit einer Strafe belegt sind oder sonstige Abgaben an die Herrschaft zu entrichten haben, sollen diese Gelder vierzehn Tage nach Erhalt des Bescheids, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zahlen. Bittschriften um Aufschub oder Nachlass sind ebenfalls in diesem Zeitraum zu stellen
Life span Life span
Offenbach, 1755 März 19

Provenance


(Previous) provenances (Previous) provenances
Isenburg

Representations

Type Name Access Information Action
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