Vollständige Signatur

HStAD, E 3 G, 16

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Alle Untertanen, die mit einer Strafe belegt sind oder sonstige Abgaben an die Herrschaft zu entrichten haben, sollen diese Gelder vierzehn Tage nach Erhalt des Bescheids, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zahlen. Bittschriften um Aufschub oder Nachlass sind ebenfalls in diesem Zeitraum zu stellen
Laufzeit Laufzeit
Offenbach, 1755 März 19

Provenienz


(Vor-) Provenienzen (Vor-) Provenienzen
Isenburg

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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