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Vollständige Signatur
HStAD, E 3 G, 16
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Verordnung: Alle Untertanen, die mit einer Strafe belegt sind oder sonstige Abgaben an die Herrschaft zu entrichten haben, sollen diese Gelder vierzehn Tage nach Erhalt des Bescheids, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen zahlen. Bittschriften um Aufschub oder Nachlass sind ebenfalls in diesem Zeitraum zu stellen
Laufzeit
Laufzeit
Offenbach, 1755 März 19
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Isenburg
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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