5/63
Complete identifier
HStAD, A 3, 5/63
Charter
Identification (charter)
Short regestum
Short regestum
Ldgf. Wilhelm v. Hessen gibt den Tuch (Woll-)webern zu Alsfeld eine Ordnung für ihre Zunft und Bruderschaft und bestimmt u. a.: [1] Wer in die Zunft eintreten will, soll Bürger der Stadt Alsfeld sein oder und ehelich geboren sein. [2] Wer in die Zunft eintritt, soll 4 G bezahlen, die je zur Hälfte an den A und die Bruderschaft fallen; ihrem Handwerk sollen sie 2 Viertel Wein und 2 Pfd. Wachs für Kerzen geben. [3] Das Tuch soll nur zu den drei freien Märkten verkauft werden: am Sonntag nach Walpurgistag [= Mai 1], Pfingstmontag und Sonntag nach Kreuzerhöhung [= Sept. 14]. [4] Jedes Jahr sollen sie 4 Meister wählen, von denen zwei geloben und schwören sollen, das Tuch zu begutachten und es dann mit einem bleiernen Siegel zu versehen; dafür sollen sie 4 hlr. erhalten und nur das gesiegelte Tuch soll verkauft werden.
Dating
Dating
1499 April 9
Original dating
Original dating
1499, Dienstag nach Quasimodogeniti
Former identifier
Former identifier
A 3 Alsfeld, 1499-04-09
Provenance
(Previous) provenances
(Previous) provenances
Alsfeld, Wollweberzunft, Hessen
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Alsfeld: Landgraf Wilhelm gibt den Meistern des Wollweberhandwerks zu Alsfeld eine Zunft und Brüderschaft (mit näheren Bestimmungen)
Formal description
Formal description
Ausf., Perg., stark beschädigt, kaum lesbar (löchrig, Wassersch., gr. Textverlust), auf Pappe aufgezogen, Sg. ab
Information / Notes
Additional information
Additional information
Beiliegend: schlecht lesbare Transkription des Texts aus dem Marburger Kopier
Representations
Type | Name | Access | Information | Action |
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