5/63
Vollständige Signatur
HStAD, A 3, 5/63
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Kurzregest
Kurzregest
Ldgf. Wilhelm v. Hessen gibt den Tuch (Woll-)webern zu Alsfeld eine Ordnung für ihre Zunft und Bruderschaft und bestimmt u. a.: [1] Wer in die Zunft eintreten will, soll Bürger der Stadt Alsfeld sein oder und ehelich geboren sein. [2] Wer in die Zunft eintritt, soll 4 G bezahlen, die je zur Hälfte an den A und die Bruderschaft fallen; ihrem Handwerk sollen sie 2 Viertel Wein und 2 Pfd. Wachs für Kerzen geben. [3] Das Tuch soll nur zu den drei freien Märkten verkauft werden: am Sonntag nach Walpurgistag [= Mai 1], Pfingstmontag und Sonntag nach Kreuzerhöhung [= Sept. 14]. [4] Jedes Jahr sollen sie 4 Meister wählen, von denen zwei geloben und schwören sollen, das Tuch zu begutachten und es dann mit einem bleiernen Siegel zu versehen; dafür sollen sie 4 hlr. erhalten und nur das gesiegelte Tuch soll verkauft werden.
Datierung
Datierung
1499 April 9
Originaldatierung
Originaldatierung
1499, Dienstag nach Quasimodogeniti
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A 3 Alsfeld, 1499-04-09
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Alsfeld, Wollweberzunft, Hessen
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Alsfeld: Landgraf Wilhelm gibt den Meistern des Wollweberhandwerks zu Alsfeld eine Zunft und Brüderschaft (mit näheren Bestimmungen)
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf., Perg., stark beschädigt, kaum lesbar (löchrig, Wassersch., gr. Textverlust), auf Pappe aufgezogen, Sg. ab
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Beiliegend: schlecht lesbare Transkription des Texts aus dem Marburger Kopier
Repräsentationen
Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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