Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 818

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1427 Dezember 8
Originaldatierung Originaldatierung
... der gebin ist zu Frangkfort uff unser lieben frauwentag conceptionis als man zcalte nach Christi gebort vierczehin hundert und sibbin und zcwentzig jare

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz, Ludwig [I.], Landgraf von Hessen, und Johann [von Merlau], Abt von Fulda, schließen einen Burgfrieden für die Städte und Burgen Fulda, Hünfeld, Rockenstuhl und Geisa, der Erzbischof und der Landgraf auch für Lauterbach, Fischberg und Brückenau. Der Burgfriedensbezirk soll sich 100 Gerten um die genannten Orte erstrecken. Seine Grenzen sollen durch Steine markiert werden. Der Burgfrieden soll von allen Parteien in der üblichen Weise beschworen, gehalten und nicht verletzt werden. Friedensbrüche sollen vertragsgemäß bestraft werden. Insbesondere soll keine Partei die Schädigung einer anderen Partei unterstützen oder von der Niederlage der anderen profitieren. Verliert eine Partei Besitz und kann ihn wiedergewinnen, verbleibt sie bei alten Rechten. Alle Amtsleute, Torwächter und Knechte in den genannten Städten und Burgen sollen einen Eid auf den Burgfrieden leisten. Sie sollen Friedensbrecher festnehmen, die dann durch drei von den drei Parteien binnen 14 Tagen nach Aufforderung bestimmte Obleute bestraft werden sollen. Das Dreiergremium kann Mehrheitsbeschlüsse fällen. Feinde oder deren Anhänger wollen sie nicht wissentlich in ihre Burgen und Städte lassen. Geschieht dies unwissentlich, sollen diese nach Bekanntwerden aus Stadt und Burg mit einem Tag und einer Nacht Vorsprung verwiesen werden. Angriffe auf Leute und Güter der einen Partei sollen von allen Parteien verfolgt werden. Keine Partei soll irgendwelche Besitzveränderungen an den gemeinsam besessenen Städten und Burgen vornehmen. Verstirbt einer der Bündnispartner, muss der jeweilige Nachfolger den Burgfrieden beschwören und eine besiegelte Urkunde darüber ausstellen, bevor er Zutritt zu den Städten und Burgen erhält. Gerät eine Partei in eine Fehde, kann sie Städte und Burgen mit allen Amtsleuten nutzen, als wären die Amtsleute nicht im Dienst eines anderen Herrn. Bei einer Ablösung der Städte Fulda, Hünfeld, Geisa und Rockenstuhl durch den Abt verliert der Burgfrieden seine Gültigkeit. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Frankfurt am Main. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Siegler Siegler
Konrad [III. von Dhaun], Erzbischof von Mainz
Ludwig [I.], Landgraf von Hessen
Johann [von Merlau], Abt von Fulda
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda, K 435, f. 90r-92r; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 35
Druckangaben Druckangaben
Regest: Landgrafenregesten online, Nr. 3387 [nach der Ausfertigung für Mainz und Kopiar 11 im StA Marburg].

Repräsentationen

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