Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 2366

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1773 Dezember 20
Originaldatierung Originaldatierung
... der geben ist Fulda den zwanzigsten tag monaths December nach Christi unseres lieben Herrn und Seeligmachers geburt im siebenzehen hundert drey und siebenzigsten jahre

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Karl Friedrich (Fritz) Lorenz Silvester Kaufholz, kaiserlicher Hofpfalzgraf (comes palatinus caesareus), Lizentiat beider Rechte (iuris utriusque licentiatus), fuldischer Hof- und Regierungsadvokat, bekundet, dass einst durch Kaiser Ferdinand III. an Johann Christian Freiherr von Boyneburg zu Dietzenbach und Breidenbach, Reichsrichter, kurmainzischer Geheimer Rat und Oberhofmarschall, das von Kaiser Leopold I. in einem Privileg von 1653 September 1 (Regensburg den ersten tag des monats September nach Christi unseres lieben Herrn und Seeligmachers geburt im sechzehen hundert und drey und fünfzigsten) bestimmte Pfalz- und Hofgrafenamt (comites palatinos) verliehen worden ist. Karl Kaufholz ist dieses Privileg durch den Enkel Johann Christians von Boyneburg, Franz Joseph Leopold Freiherr von Boyneburg und Lengsfeld, übertragen worden. Dadurch besitzt er das Recht, geeignete Personen zu Notaren, amtlichen Schreibern und Richtern zu erheben. Die genannten Ämter haben auf dem ganzen Gebiet des Heiligen Römischen Reichs Gültigkeit. Karl Kaufholz hat auf dessen Bitten hin den Juristen (iuris consultus) Franz Kaspar Heim vor den genannten Zeugen zum kaiserlichen Notar und Schreiber erhoben und ihm das Notarsamt verliehen, nachdem er sich von dessen Befähigung überzeugt hat. Karl Kaufholz hat Franz Heim den Amtseid abgenommen, ihn zur Treue gegenüber dem Kaiser, dessen Nachfolgern und dem Reich verpflichtet und ihm die Freiheiten, Rechte und Privilegien seines Amts übertragen. Darüber hinaus hat er ihm sein in dieser Urkunde abgebildetes Notarszeichen verliehen. Das Signet zeigt eine Säule, auf der eine Grille (heim) sitzt; hinter der Säule befinden sich gekreuzt ein Degen und ein Schlüssel. Die Notarsdevise lautet: Fide et iustitia fortitudo. Verstöße gegen dieses ausschließliche Notarsprivileg sind mit einer Strafe von 200 Mark lötigen Golds belegt, die zur Hälfte an die Reichskammer und den zuständigen Prinzipal fallen. Ankündigung des großen Notarssiegels Karl Kaufholz'. Ankündigung der Unterfertigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, Rückseite)
Unterschriften Unterschriften
(Carolus Fridericus Lau/rentius Sylvester Kaufholz / comes palatinus caesareus iuratus manu propria
Iosephus Ehlen insignis / ecclesiae collegiatae ad sanctum / Stephanum Moguntiae cano/nicus manu propria
F[ridericus] Antonius Simon hochfürstlich / fuldaischer kantzlist qua testis manu propria)
Zeugen Zeugen
Joseph Ehlen, Friedrich Anton Simon
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, unbesiegelt (Reste einer gelb-schwarzen Seidenkordel)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Das in der Urkunde erwähnte Privileg Kaiser Leopolds I. von 1653 September 1 ist im Bestand Urk. 75 nicht erhalten geblieben.
Zum Notarszeichen: (heim) = Heimchen oder Heime als redender Begriff!
Auf S. 8 findet sich die Abbildung des an Franz Heim verliehenen Notarszeichens.

Repräsentationen

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