803
Complete identifier
HStAM, Urk. 26, 803
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1340 April 04
Original dating
Original dating
Datum a. d. 1340, feria tercia proxima post iudica.
Former identifier
Former identifier
A II Haina, Kloster
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Die Brüder Ritter Gumpracht Vogt und Widekind gen. von Keseberg sowie Gumprachts Ehefrau Gertrud und ihre Erben bekunden, daß der in ihrem Gericht gelegene Hof Elgershausen (-husen) samt dazugehörigem Gehölz und Feld dienstfrei und Eigentum des Klosters Haina ist. Das Kloster darf dort 4 Landsiedel mit je 4 Pferden und anderem Vieh oder notfalls auch je 2 Landsiedel zu 2 Pferden statt eines ganzen Pfluges sowie so viele Köttner (kodenere) halten, wie sich ernähren können. Die Aussteller verpflichten sich eidlich, den Hof oder, falls es dazu wird, das Dorf samt allen Landsiedeln und Köttnern wie ihre übrigen Gerichtsleute zu vertreten (verantwortin) und zu befrieden. Dafür soll ihnen jeder Pflug zu 4 Pferden zu Walpurgis und Michaelis je 9 Schilling Heller Frankenberger Währung, jeder Köttner jeweils 2 Schilling Heller als Freundschaftabgabe (zu vruntsaf) geben. Landsiedel und Köttner sollen, wenn nicht ein Landsiedel selbst etwas verbricht, nur die 3 ungebotenen Dinge zu Geismar (Geysmar) besuchen, und jeder ganze Pflug soll 1 Scheffel Hafer, jeder Köttner 1 Limes (lymes) Frankenberger Maß als Futterhafer (fuder haberen) geben. Darüberhinaus sind sie zu Gericht, Abgaben (vruntsaf) oder Diensten nicht verpflichtet. Falls das Kloster einen Köttner als Fischer ansetzt, so ist dieser dienst- und abgabenfrei, lediglich zum Besuch der Ungebotendinge und zur Haftung für Verbrechen (bruche) verbunden. Um Fischweide und Waldforstung kümmern sich die Aussteller nicht, falls das Kloster nicht darum bittet. Wenn Landsiedel oder Köttner Brandschaden haben oder sonst verderben, wird die Bede bis zum Wiederaufbau erlassen, wie dies auch im ersten Jahr zur Unterstützung beim Bau geschieht. Wenn das Kloster, was es nach Gutdünken ungehindert tun kann, Landsiedel und Köttner wieder abschafft, um den Hof wüst zu legen oder selbst zu bebauen1, so hat es den Hof wieder frei und eigen wie ehedem, und jeder Anspruch der Aussteller auf Futterhafer, Geld usw. erlischt. Wenn diese ihr Gericht teilweise oder ganz auf Zeit versetzen oder verkaufen wollen, so sollen sie über Elgershausen nur mit Einwilligung und Vorwissen des Klosters verfügen.
Attestors
Attestors
Wetzel, Pfarrer zu Geismar
Heinrich Osprathes, Bürgermeister zu Frankenberg
Siegfried Vryling, seine Söhne Johann und Werner, Hermann von Kassel (Kasle), Werner Vriling, Heinrich von Münchhausen (Munichusen), Eberhard Munzere, Heinrich Goyz, Kurt Kremere, Schöffen und Ratsleute zu Frankenberg.
Sealer
Sealer
Gumpracht und die Stadt Frankenberg.
Formal description
Formal description
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt. - Beide urspr. anh. Sg. fehlen.
Printing specifications
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Regest: Franz Nr. 501, Zweiter Band
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
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