30/10

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HStAD, E 3 A, 30/10

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Title Title
Verordnung: Die Bürgermeister jeder Gemeinde haben streng darauf zu achten, dass die Sonntagsfeier vor allen Dingen durch die Juden nicht gestört wird. Es darf kein Vieh aus- und eingetrieben werden, ebenso darf kein öffentlicher Handel zwischen Christen und Juden oder Juden untereinander getätigt werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Life span Life span
Vilbel, 1824 März 17

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