Vollständige Signatur

HHStAW, 20, U 51

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Kurzregest Kurzregest
Konrad von Allendorf ('Alden-'), Priester, Kanoniker des Stifts der hleiligen Jungfrau Maria zu Diez, Trierer Diözese, macht - da der Mensch aus dieser Verbannung nur die Wirkung seiner guten Werke mitnimmt ('cogitans frequenter et sollicite intra me, quod homo nichil aliud quam effectum suorum operum ab hoc exilio secum defert') - sein Testament. Er vermacht dem Stift Diez, von dem er viel Gutes erfahren hat ('plurima recepi bona'): dem Dekan, Kapitel und den übrigen Personen und Vikaren daselbst zu seinem Seelenheil und dem seiner Vorfahren und aller Gläubigen 3 Morgen ('tres jornales sive tria iugera') Weingarten 'in der Dupach'; die Hälfte des Weingartens, der dem + Hartmut von Altendiez gehörte; 1 Morgen Weingarten, der dem + Dylemann genannt Habermann gehörte; die Hälfte eines Stückes ('frusti') Ackerland, genannt die Wiese, vor der Tür ('ante fores') des + Hartmut von Altendiez; alle Güter, die er zu Altendiez in der Feldmark des Dorfes von Siegfried von Hadamar kaufte; 4 Malter ewiger Korngülte, die er von den Erben des vorgenannten Hartmut auf 15 Morgen und 1 Satel Ackerland kaufte, das Walter zu Altendiez bebaut und wovon jährlich 1/2 Mark Pfennig dem Kaplan des St. Katharinenaltars zu geben ist; 3 Malter Hafergülte Limburger Maß, 1 Schilling Pfennig und ein Fastnachtshuhn mit seinem Recht von Gütern in Hambach ('Hain-') und in den Feldern jenes Dorfs, die Broche, wohnhaft zu Hambach, bebaut, der das Besthaupt ('optimale proveniens seu quociens provenit') mit 2 Schilling ablösen kann; 2 Mark Gülte, fällig am 11. November, von 2 Weingärten beim Dorf Wallhausen ('Walehusen'), bei deren Nichtleistung bis zu jenem Termin oder binnen 8 Tagen danach Dekan, Kapitel und Vikare die beiden Weingärten an sich nehmen und darüber verfügen können. Er vermacht ferner: der Pfarrei des St. Petersberges bei Diez und dem Pleban daselbst einen Weingarten, genannt die Wiese; dem von ihm im Stift Diez begründeten und bewidmeten St. Petersaltar und dessen Kaplan eine Gülte von 2 Gänsen und 1 Schilling Pfennig, welche die Erben des + Ruker von Aull ('Owle') von einer Wiese und 3 Morgen Ackerland geben; 2 Schilling Pfennig Gülte nebst 2 Zinshühnern, die zu Altendiez von einem Garten bei dem Stück, genannt die Wiese, fallen. Dekan, Kapitel und Vikare sollen nach seinem Tode zwei geeignete Personen des Stifts bestellen, welche diese Einkünfte einnehmen, die Güter bearbeiten und bessern lassen und die Früchte mit Ausnahme des Weins zu folgenden frommen Zwecken ('usus et opera pietatis') verwenden sollen. Sie sollen davon beschaffen: 2 Kerzen von je 1 Pfund, die das ganze Jahr über auf dem Hochaltar an allen Sonn- und Feiertagen ('singulis diebus dominicis et festivis feriatis et non feriatis') während des Hochamtes brennen, und zwar eine in der Mitte des Hochaltars während der Ämter der ersten Vesper und der Mette ('matutina') an den Feiertagen ('singulis diebus celebribus'), doch beide an hohen Festen bei der Mette sowie der ersten und zweiten Vesper; ferner 4 Kerzen, die stets im Chor brennen sollen, wenn dort das Jahrgedächtnis der Gläubigen begangen wird, und die nicht aus dem Chor herausgetragen werden dürfen; auch Kohlen ('carbones'), die den ganzen Winter über täglich in einer großen Pfanne ('patella') brennend ('ardentes') gehalten werden zur Stunde der Pfarrmesse für den Pleban und die übrigen Priester, welche die Messe in der Kirche zu Diez singen oder lesen; kleine Wachslichte ('parva lumina cerea'), die das ganze Jahr im Chor bei Feier der Mette, Vespern, Komplet und anderem Gottesdienst, sooft es nötig ist, brennen, so daß je 2 Kanonikern, Vikaren oder anderen Klerikern im Chor ('in choro militantibus') ein Licht gegeben wird; auch genügend Matten ('copiam mattarum') im Chor während des Winters. Sie sollen ferner jährlich 1 Mark Pfennig ausgeben zur Ausbesserung der Kaseln, Mäntel ('capparum') und des übrigen Ornats ('ornamentorum') der Kirche. Von den restlichen Einkünften an Getreide und Geld sollen sie 12 Präsenzen machen, die gleichmäßig unter die Kanoniker und übrigen Gehilfen des Chors zu verteilen sind, damit sie am ersten Werktag nach dem ersten Tage jeden Monats ('prima die feriali post primam lunam'), wenn man keine andere Präsenz hat, sein Seelengedächtnis ('commemoracionem') und das seiner Vorfahren ('progenitorum') und aller Gläubigen mit Vigilien von 9 Lektionen und der Seelenmesse begehen. Den Wein von den vorgenannten Weingärten soll man jährlich in 12 Fässern ('vasis') sammeln und in jedem Monat vom ersten Tage an ('a prima luna mensis') den Wein eines Fasses den Kanonikern und Gehilfen im Chor, die es verdienen und anwesend sind, austeilen, und zwar täglich jedem ein Doppelmaß ('duale'), doch dem Priester, der an dem Tage das Hochamt hält, zweifach jenes Maß. Die Einkünfte vom dritten Teil des Hofes zu Eschhofen ('Ezschirshoven') und der zugehörigen Güter mit Ausnahme von 2 Malter sollen auch unter die Stiftspersonen zu Diez, die anwesend sind und es verdienen, zu vier Präsenzen ausgeteilt werden. Davon soll man je eine an seiner Jahrzeit, seinem Siebten und Dreißigsten, die man im Chor mit Vigilien und Messe in der oben genannten Weise begehen soll, und die vierte in der Oktav der heiligen Apostel St. Peter und St. Paul reichen; diesen Tag soll man mit Gesang, Orgelspiel ('in cantu, organis') und anderem ebenso feierlich wie das Fest selbst begehen. Die vom Stift bestellten zwei Personen sollen dies Drittel des Hofs zu Eschhofen ebenfalls verwalten. Bei Abgang einer Person sollen Dekan, Kapitel und Vikare eine andere dafür bestellen. Die beiden sollen jährlich dem Dekan, Kapitel und den Vikaren von Einnahme und Ausgabe Rechenschaft leisten. Alles ihm seitens seiner Eltern, Vorfahren oder Verwandten ('affinium') angestorbene unbewegliche Gut setzt er seinen rechten ('quorum esse debent jure pociori') Erben aus. Alles bewegliche Gut an Geld, Getreide, Wein und anderem nebst allem Hausrat vermacht er dem Prior und Konvent des Kartäuserordens auf dem St. Beatusberg bei Koblenz. Dies Testament soll unverändert bleiben. Zu Testamentsvollstreckern und Treuhändern bestellt er Herrn Konrad von Rotenhain ('Rozzenhain'), Dekan des Stifts Diez, und Ludwig, Kaplan des vom Aussteller errichteten Petersaltars daselbst, und deren Nachfolger in der Dekanei und Kaplanei. Sie sollen alles so ausführen, als ob sie dem Höchsten Rechenschaft ablegen ('reddere racionem') wollen. Wenn dies Testament nicht nach Testamentsrecht Geltung hat, so soll es doch nach dem Recht der Kodizille oder eines anderen letzten Willens gültig sein. Er hat dies Testament gesunden Geistes und Leibes gemacht vor dem Notar Heinrich, den er mit der Fertigung dieses Instruments beauftragte, und den Zeugen, die unten genannt sind. - Siegel des Ausstellers. - im Wohnhause des Dekans Konrad zu Diez (vor Herrn Dietrich genannt Nail), Ritter von Diez, Heinrich genannt Kellner, Schultheiß zu Diez, Heinrich (genannt Engerog), Bürger ('opidano') daselbst, Johann, Scholar, (von Düren), Geschworenem der Kurie zu Koblenz, und Heidenreich, Diener ('famulo') des vorgenannten Dekans. Im gleichen Jahr, am 5. Juni, kurz nach der Stunde der Non stand der vorgenannte Testator Konrad von Allendorf jenseits der Lahn, wo der Berg oder die Kirche von St. Peter liegt, und trug gesunden Geistes und Leibes mit Halm und Mund, wie in der Grafschaft rechtsüblich, die vorgenannten Güter, Weingärten und Einkünfte dem vorgenannten Dekan Konrad auf, der sie zugleich namens des Stifts empfing, vor Gerichtsmännern ('iusticiariis quibusdam et viris') des weltlichen Gerichts der Grafschaft Diez: Wigand 'uffme Scheide', Heinrich genannt Fischbächer ('Vizschebechere'), Arnold Hunfer, Dylemann, Glöckner (zu St. Peter), Sybold genannt Bog, Hartmut von Elz ('Else'), die im Dorf Altendiez wohnen, und Gerhard 'ufme Kazzengraben'. - (Heinrich) Sifridi von Alsfeld), Mainzer Diözese, verheirateter Kleriker, kaiserlicher Notar, bezeugt seine Anwesenheit und Niederschrift mittels Unterschrift und Signets.
Datierung Datierung
Diez, 1346 Mai 30 - Juni 5
Originaldatierung Originaldatierung
Acta sunt hec 1346 in der 14. Indiktion, im 4. Jahr von Papst Clemens VI., am 30. ('die penultima') Mai

Vermerke (Urkunde)


Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament W 20,50 (mit Feuchtigkeitsschäden = A) mit dem Zeichen des Notars und einem Siegel: Durchmesser 2,6 cm, im Siegelfeld ein Dreiecksschild mit einem Schrägbalken, Umschrift: '+ S(IGILLVM) CVNRADI DE AL(..)RF'. - Rückvermerk (14. Jh.): 'Testamentum domini Cunradi de Aldindorf'. - Vidimus um 1370 (= B), vergleiche. Nr. 429a. - Deutsche Übersetzung Papier (= C) W 20,51, von gleicher Hand wie die Kopie, ein Rotulus von 15:91,5 cm, am oberen Rand stark beschädigt; Kopie, Papier (18. Jh., von C, das bereits damals gleiche Textschäden hatte) W 20, Kopiar III

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Struck, Chorherrenstift Diez, Nr. 390

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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Sicherungsfilm konvertierter Rollfilm (1993) Detailseite anzeigen