Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1037

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1467 Mai 12
Originaldatierung Originaldatierung
... der gegeben ist zu Fuelde uff Dinstag nach dem Sontage Exaudi nach Cristi unsers Herren geburt viertzehin hundert und im siben und sechzigsten iar

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Reinhard [von Weilnau], Abt von Fulda, und Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen bekunden, dass sie um des Friedens und Nutzens willen für ihre Gebiete und Untertanen, die sie besitzen und besitzen werden, einen Bündnisvertrag geschlossen haben. Die Vertragsparteien vereinbaren lebenslange Freundschaft und sichern sich den gegenseitigen Verzicht auf Gewalt und Unrecht zu. Dies gilt auch für alle Untertanen. Niemand soll dem anderen Schaden zufügen oder durch andere zufügen lassen. Im Fall eines Angriffs, Nachteils oder Schadens sichern sich beide Seiten gegenseitigen Beistand zu. Sollte eine Partei in eine Fehde verwickelt werden, soll die andere zuerst versuchen, die Fehde beizulegen; gelingt dies nicht, gilt auch hier die Beistandsverpflichtung. Keine Seite darf Frieden, Sühne oder eine andere Vereinbarung schließen, ohne dass für die andere Seite dieselben Bedinungen gelten. Durch die Unterstützung entstehende Kosten wie Futter und Verpflegung müssen vom Unterstützten übernommen werden. Allerdings müssen im Kriegsfall auf Bitten des Angegriffenen 30 berittene Krieger auf eigene Kosten zum Vertragspartner gesandt werden. Für Futter und Verpflegung muss der unterstützte Vertragspartner aufkommen. Eroberte Städte, Burgen oder Gefangene sollen entsprechend der Beteiligung beider Parteien an einem Kriegszug proportional verteilt werden, ohne dass die eigenen Erbschaften davon betroffen werden. Sollte es zu Unstimmigkeiten zwischen den beiden Parteien kommen, soll der Kläger einen Rat der anderen Partei zum Obmann wählen (usz des andern rethen eynen gemeynen kisen). Zusätzlich bestimmen beide Seite jeweils zwei Räte, die mit dem Obmann den Streit schlichten; das Urteil muss von beiden Seiten akzeptiert werden. Sollte es zu Streitigkeiten zwischen Lehnsmännern, Dienern oder Hofgesinde kommen, soll jeweils das Hofgericht oder Manngericht der beklagten Partei eine Entscheidung fällen. Streitigkeiten zwischen Bürgern sollen in der jeweiligen Stadt des Beklagten verhandelt werden. Vom Bündnisvertrag ausgenommen sind der heilige Stuhl in Rom und das Heilige Römische Reich. Abt Reinhard nimmt zusätzlich den [Erz-]Bischof von Mainz [Adolf II. von Nassau], den Bischof von Würzburg [Rudolf II. von Scherenberg], die Herzöge von Sachsen, die Grafen Wilhelm und Heinrich von Henneberg, Graf Sigmund von Gleichen und alle Lehnsträger des Klosters Fulda vom Vertrag aus. Landgraf Heinrich schließt für sich den [Erz-]Bischof von Mainz [Adolf II. von Nassau], den Bischof von Paderborn [Simon III. zur Lippe], die Herzöge von Sachsen, die Markgrafen von Brandenburg, Graf Philipp von Katzenelnbogen, Graf Wilhelm von Henneberg, die Grafen von Waldeck, Graf Otto von Solms und alle Ritter und Lehnsträger der Landgrafschaft Hessen vom Vertrag aus. Ebenfalls ausgeschlossen werden die Burgfrieden, die von früheren Äbten und Landgrafen, vom Kapitel von Mainz und vom Kloster Fulda geschlossen wurden und die weiterhin Bestand haben sollen. Beide Parteien geloben sich die Einhaltung des Vertrags in die Hand und schwören dies bei Gott und den Heiligen. Dekan Frank und der Konvent von Fulda bekunden ihre Zustimmung zu diesem Vertrag. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Siegler Siegler
Reinhard von Weilnau, Abt von Fulda
Landgraf Heinrich [III.] von [Ober-]Hessen
Dekan Frank und der Konvent von Fulda
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 2 und Nr. 3 beschädigt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 435, f. 340v, 343r-343v; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 32

Repräsentationen

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