Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 585

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1384 August 5
Originaldatierung Originaldatierung
Datum anno Domini millesimo CCCmo LXXX quarto in die sancti Oswaldi regis

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Rat, Schöffen, die Gemeinde, die Handwerke und die gesamte Bürgerschaft (gemeinheit) von Fulda bekunden, dass sie vereinbart haben, dass Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, die Zwietracht zwischen ihnen gütlich oder nach Recht schlichtet. Je zwei Vertreter der Schöffen, Rat, Gemeinde und Handwerke beschwören die Einigung. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1384 August 5: Friedrich [von Romrod], Abt von Fulda, bekundet, dass Rat und Schöffen der Stadt Fulda einerseits und die Gemeinde und die Handwerke andererseits von ihm die Schlichtung ihres Streits erbeten haben. Nach Darlegung der Positionen beider Seiten und Beratung mit dem Dekan Martin, dem Konvent und seinem heimlichen Rat hat der Abt ein Gremium aus zwei Vertretern der Schöffen und zwei Vertretern des ganzen Rates einerseits und aus zwei Vertretern der Gemeinde und zwei Vertretern aus jedem Handwerk in seine Hand an Eides statt die folgende Einung beschwören lassen: Der bisherige Rat soll die Steuern (geschoz rente) für dieses Jahr nach Gewohnheit einnehmen und ausgeben bis zum gewohnten Termin, an dem die Bürger den neuen Rat wählen. Die Steuereinnehmer sollen dann dem alten und dem neuen Rat Rechenschaft geben über Einnahmen, Ausgaben und Bußen. Dem jetzt sogenannten ganzen Rat, der von den Schöffen, Gemeinde und Handwerkern jährlich nach bestem Gewissen gewählt worden ist, attestiert der Abt ein redliches Handeln. Von ihm kann nicht verlangt werden, dass er dem sogenannten geschlossenen Rat (vor den rat adir vor die die vor jarin und tzijten gestorbin und vorgangin sin und die man ouch tzue iren tzijten alse wir meynen rechenunge nicht irlaßin habe daz ouch itzunt die gemeynde und hantwerke heißin eynen stetigin und beslaßin rat), der nicht gewählt worden ist, Rechenschaft ablegt. Der geschlossene Rat wird abgeschafft. Dem Wunsch der Bürger nach einem gewählten Rat wird entsprochen. Jährlich entsenden die Schöffen zwei Männer in den Rat. Die Gemeinde und die Handwerke entsenden sieben Männer in den Rat. Bei wichtigen Dingen sollen aus der Gemeinde und den Handwerken jeweils zwei Männer nach Gewohnheit hinzugezogen werden. Die Schöffen einerseits und Gemeinde und Handwerke andererseits sollen ihre Vertreter jährlich am gewohnten Wahltermin (tagetzijt) bestimmen, wie es bisher geschehen ist, bevor Konrad [von Hanau], Vorgänger des jetzigen Abtes, den geschlossenen Rat eingesetzt hatte. Der Neuner-Rat soll jährlich vor dem Abt oder dem Schultheißen als seinem Vertreter für Abt und Konvent einen Treueid ablegen und schwören, der Stadt redlich vorzustehen und Arm und Reich gleich zu behandeln. Die Vertreter von Gemeinde und Handwerken sollen jährlich dem Abt oder dem Schultheiß geloben, ihn nach bestem Wissen zu beraten und das Ratsgeheimnis (den rad und was sie horen) nicht an Frauen und Kinder zu verraten. Das Geschoss sollen sie mit möglichst geringem Aufwand einnehmen, so dass vier Mann und ein Schöffe alle Steuern einnehmen und im Namen der Stadt Gelder ausgeben sollen. Auch die Mitglieder des Rates sollen zu Steuern und Bußen herangezogen werden ohne Ansehen der Person. Das Vierergremium soll dem neu gewählten Rat nach Gewohnheit aus den Steuerbüchern über die Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen und entlastet werden. Die übrigen fünf Ratsleute sollen die sonstigen Geschäfte der Stadt besorgen: Urkundenausstellung und Auskunfterteilung. Der gesamte Rat wirkt als Aufsicht für die Baumeister, Kirchenmeister und Spendenmeister. Sie nehmen jährlich, soweit es ihn betrifft, in Anwesenheit des jeweiligen Pfarrers nach Gewohnheit von Stadt und Kloster deren Rechnungen ab. Die Bürger sollen den Rat auch bei Meinungsverschiedenheiten unterstützen. Das Geschoss wird nach beeideter Auskunft von allen Bürgern eingenommen. Es soll vom ganzen Rat beraten werden, welche Vermögensbestandteile berücksichtigt werden; insbesondere werden genannt: Erbgut, Fahrhabe, Pfänder, Renten innerhalb oder außerhalb der Stadt, Leibgedinge, gekaufte Lehen. Arme und Reiche sollen gleich behandelt werden. Niemand soll sich von den bürgerlichen Lasten freikaufen, insbesondere von Steuern, Wache, Folge (falge) und Befestigungspflicht (graben). Verstorbene Schöffen werden binnen vier Wochen ersetzt. Wird dies versäumt, kann der Abt oder sein Nachfolger einen Schöffen aus den Vornehmsten der Bürgerschaft auswählen. Kein Bürger darf sich ohne Wissen des Rates und ohne Not hoch verschulden. Auch auswärtige Bürgschaften sind untersagt und müssen gekündigt werden. Neubürgern wird bei ihrer Eidleistung nach Gewohnheit Auskunft darüber abverlangt. Beide Seiten werden auf diese Einigung festgelegt. Jede Partei erhält eine Ausfertigung der Einigung. Siegelankündigung des Abtes und des Dekans Martin und dem Konvent. (Datum anno Domini millesimo CCCmo LXXX quarto in die sancti Oswaldi regis). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Siegler Siegler
Stadt Fulda
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
[Für das Insert:] StaM, Kopiare Fulda: K 435, f. 242r-244v

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. zu Geschoss DRW IV, Sp. 453 ff.

Repräsentationen

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