2397

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2397

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1789 März 31
Original dating Original dating
Datum Rome apud sanctum Petrum anno incarnationis Dominice millesimo septingentesimo octogesimo nono pridie Kalendas Aprilis pontificatus nostri anno quintodecimo

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Papst Pius VI. gestattet dem neu gewählten Adalbert [von Harstall], Bischof und Abt von Fulda, sich von einem katholischen Bischof seiner Wahl weihen zu lassen. Gemäß einer gesonderten Urkunde ist Adalbert nach dem außerhalb der Kurie eingetretenen Tod des Heinrich [von Bibra], Abt von Fulda, vom Konvent kanonisch zum Abt gewählt und vom Papst nach Beratung im Konsistorium bestätigt worden. Der weihende Bischof soll sich von zwei oder drei Erzbischöfen oder Bischöfen unterstützen lassen. Der Bischof soll vor der Weihehandlung den unten eingefügten Eid von Adalbert ablegen lassen. Adalbert soll darüber eine mit eigenem Boten nach Rom zu sendende besiegelte Urkunde ausstellen. Den Rechten des Erzbischofs von Mainz geschieht dadurch keine Hinderung. Der Eid ist im Wortlaut eingerückt: Adalbert gelobt Petrus, der Römischen Kirche, Papst Pius VI. und seinen rechtmäßigen Nachfolgern Gehorsam; er will weder mit Rat, Zustimmung oder Tat die Genannten in irgendeiner Form schädigen; er will die Rechte des Papsttums wahren; er wird päpstliche Legaten ehrenvoll empfangen und unterstützen; wenn er Kenntnis von Handlungen gegen den Papst erhält, wird er diesen benachrichtigen; er will alle päpstlichen Gesetze, Entscheidungen, Reservationen, Provisionen und sonstige Verlautbarungen des Papstes mit ganzer Kraft befolgen; er will alle Häretiker, Schismatiker und Rebellen der Kirche nach Möglichkeit verfolgen; Einladungen zu Synoden wird er Folge leisten, wenn er nicht verhindert ist; den Besitz seines Bistums wird er bewahren und nicht verkaufen, verschenken, verpfänden oder als Lehen ausgeben, auch nicht mit Zustimmung des Konvents, es sei denn mit Zustimmung des Papstes; auch das Verbot der Investitur von Jurisdiktionalgütern (investiturarum bonorum iurisdictionalium) an Niederkirchen (ad ecclesias inferiores spectantium) von 1625 (anno Domini millesimo sexcentesimo vigesimo quinto) will der Abt einhalten. Sic me Deus adiuvet et hec sancta Dei evangelia. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. Cum nos pridem electionem. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Bleibulle: Apostelstempel, Namensstempel)
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, Bleibulle an Hanfschnur

Information / Notes


Additional information Additional information
Auf der Plica rechts: (I. de Augustinis / 2).
Auf der Plica links: (De Chard [?] / so 4s.5ß.9 [?] / XXVIII [grossi]).
Auf der Plica unter den Siegelschnüren: (C. S.).
Über der Urkunde rechts oben: (Concordat cum originali .... Concordat / Thomas An... ... [?]).
Unter der Plica links: (XXVIII [grossi] / A. Canzoni / I. Pediconi / Th. Antognetti [?] L. C.).
Unter der Plica links auf der Innenseite: (S. I. Manilio [?] secretarius / A. Cucciatti capitaneus. / C. Tol XXVIII caris. I. Battaglia [?]).
Auf der Rückseite: (Registrata Gelius [?]).
Auf der Rückseite auf dem Kopf stehend unter den Siegelschnüren: (... / .... [?]).
Datierung mit anderer Tinte eingetragen.
Vgl. Nr. 2392, Nr. 2393, Nr. 2394, Nr. 2395 und Nr. 2396.

Representations

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