2254

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2254

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1739 Mai 20
Original dating Original dating
... der geben ist zu Laxenburg den zwantzigsten tag monaths May nach Christi unsers lieben Herren und Seeligmachers gnadenreicher geburth im siebenzehen hundert neün und dreyßigsten unserer reichen des römischen im acht und zwantigsten des hispanischen im sechs und dreyßigsten des hungarisch- und böheimischen aber im neün und zwantzigsten jahre

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Kaiser Karl VI. von Habsburg bekundet, dass Amand [von Buseck], Abt von Fulda, Erzkanzler der Kaiserin, um die Bestätigung der vom Reich verliehenen Regalien, Privilegien, Lehn und Einkünfte des Klosters Fulda gebeten hat, so wie sie Karl dem verstorbenen Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, 1728 Mai 12 [vgl. Nr. 2188] bestätigt hat. Karl bestätigt diese Privilegien und Regalien angesichts des vorbildlichen geistlichen Lebens Fuldas sowie der für das Reich geleisteten und zukünftig zu leistenden Dienste der Äbte und des Klosters Fulda. Namentlich erwähnt wird bei der Privilegienbestätigung die Grafschaft Ziegenhain und Nidda mit allem Zubehör; diese haben die Fürsten von Hessen von den Äbten von Fulda als Afterlehen erhalten. Alle bestätigten Privilegien sind Lehn des Reichs. Amand gelobt durch seine Bevollmächtigten, Georg Karl Freiherr Karg von Bebenburg, kurtrierischer, bambergischer und fuldischer Geheimer Rat und Kämmerer sowie bevollmächtigter Gesandter bei der Reichsversammlung in Regensburg, und Hugo Xaver von Heunisch, kurkölnischer Geheimer Rat und Agent des Kölner Erzbischofs am kaiserlichen Hof, unter Eid, Kaiser und Reich treu und gehorsam zu sein und allen seinen Verpflichtungen als Lehnsmann nachzukommen. Der Abt und das Kloster Fulda sowie dessen Herrschaftsgebiet, Besitzungen und Untertanen stehen unter dem Schutz von Kaiser und Reich. Kein Untertan des Reichs soll diesen Anordnungen zuwiderhandeln, sondern sie vielmehr getreulich beachten, allen Anordnungen nachkommen und diese gegebenenfalls schützen. Bei Verstößen gegen dieses Privileg droht Huldverlust und eine Strafe in Höhe von 50 Mark lötigen Golds, zahlbar zur Hälfte an das Reich und den Abt von Fulda. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Laxenburg. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1739 ...
Notation on verso Notation on verso
(Collationata und registrata / J[ohann] H[einrich] Alpmanshoven manu propria)
Signatures Signatures
(Carl manu propria
vidit [?] graff von / Mutsch / manu propria
Ad mandatum sacrae caesarae / maiestatis proprium / E. F. freiherr von Glandorff manu propria)
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament in rotem Samteinband, mit gelb-schwarzer Seidenkordel angehängtes Majestätssiegel

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