1599
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 1599
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1563 Februar 11
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum Dunnerstags nach Dorothea und Christi unseres Seligmachers gepurt taussent funfhundert sechtzigk und drei iar
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Balthasar Schwarz, wohnhaft vor dem Abtstor, und seine Ehefrau Gertrud (Gertdraut) bekunden für sich und ihre Erben, dass sie Wilhelm Hartmann von Klauer zu Wohra (Gwor), Propst von Thulba und oberster Baumeister (werckmeister) des Klosters Fulda, sowie Andreas (Enners) Reck und Johann (Hans) Gruning, beide Baumeister des Klosters Fulda, auf Wiederkauf einen jährlichen Zins von zwei Schock Fuldaer Groschen für 20 Gulden verkauft haben. Der Zins ist an Mariä Reinigung [Februar 2] zu zahlen und liegt auf ihrem Haus gegenüber dem Abtstor bei dem Haus Otto Kreuzers. Balthasar Schwarz und seine Ehefrau quittieren den Käufern den Erhalt der 20 Gulden, im Wert von 44 Gnacken je Gulden; sie versprechen, ohne Wissen der Verkäufer das Haus nicht weiter zu belasten oder zu verpfänden und den auf dem Haus liegenden Erbzins sowie die Dienste zu entrichten. Wenn sie mit der Zahlung des Zinses in Verzug geraten, haben die Verkäufer das Recht, das Haus zu verkaufen oder zu verpfänden; Balthasar, seine Ehefrau und ihre Erben können dagegen weder mit geistlichem noch weltlichem Recht vorgehen, bis sie die Kaufsumme samt ausstehender Zinse und entstandener Unkosten zurückbezahlt haben. Der erste Zahltermin des jährlichen Zinses ist 1564 Februar 2. Der Wiederkauf ist einen Monat vor Mariä Reinigung anzukündigen. Vor dem Wiederkauf müssen alle ausstehenden Zinse und Unkosten bezahlt sein. Nach dem Wiederkauf ist diese Urkunde ungültig und den Käufern wieder auszuhändigen. Da das Haus im Gericht Altenhof liegt und ein Lehen des Klosters ist, haben die Eheleute den Johann Gruning, Hofmeister des Abtes, gebeten, den Verkauf zu genehmigen; Hofmeister und Schöffen des Gerichts im Altenhof genehmigen den Verkauf. Siegelankündigung. Der Hofmeister Johann Gruning besiegelt die Urkunde, jedoch ohne Schaden für den Abt von Fulda, für das Gericht im Altenhof und für sich und seine Erben. (siehe Abbildungen: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1563 Febr. 11 Vorderseite.jpg|Vorderseite]...
Siegler
Siegler
Johann Gruning
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Auf der Rückseite ist als neuer Besitzer [?] des Hauses Heinrich Vogt vermerkt (modo Heintz Vogt).
Gnacken sind geringhaltige Groschen.
Vgl. zum Gericht Altenhof Germania Benedictina VII, S. 288.
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Original | Detailseite anzeigen | ||
| Nutzungsdigitalisat | JPG |
|
Detailseite anzeigen |
Digitalisate öffnen