1251
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 1251
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1489 April 6
Original dating
Original dating
... uff Montag nach Judica nach Cristi unsers lieben Herrn geburt vierzehenhundert und im neunundachtzigstem iare
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Johann (Hans) von Haun der Jüngere, Sohn des verstorbenen Heinrich, bekundet, dass er Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, gelobt und bei den Heiligen geschworen hat, den Burgfrieden in Haun, den auch seine Vettern ausgestellt, übergeben und beschworen haben, wie der im Folgenden inserierten Urkunde zu entnehmen ist, einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Sealer
Sealer
Johann von Haun der Jüngere
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (beschädigt)
Information / Notes
Additional information
Additional information
Inserierte Urkunde von 1477 Juli 11: Die Brüder und Vettern Heinrich, Georg (Jorge), Wilhelm, Wilhelm, Johann (Hanns) und Philipp der Jüngere von Haun bekunden, dass vor Zeiten ihre Vorfahren die Burg Haun und die Stadt [Burg-]Haun mit allem Zubehör vom Kloster Fulda zu Lehen hatten und jeder einen eigenen Teil davon empfangen hatte. Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, hat ihnen den Empfang unter der Bedingung gewährt (gnediglich gemildet und also gesetzt) hat, dass in Zukunft der jeweils Älteste des Geschlechts von Haun, sofern er Anteile an der Burg besitzt, die Burg und Stadt in Vertretung aller von Haun, die daran Anteile haben, vom Abt und vom Kloster Fulda empfangen und dafür Eide und Gelübde über die Lehenschaft und für seine Person über die Punkte der vorliegenden Urkunde ablegen soll. Ebenso sollen alle anderen von Haun, die an der Burg beteiligt sind, Eide und Gelübde gegenüber dem Kloster Fulda leisten und darüber Reversbriefe aushändigen. Daher hat Heinrich (Heintz) von Haun, derzeit der Älteste von Haun, für seine Vettern und Erben die Burg und die Stadt vom Abt von Fulda zu Lehen empfangen, so, wie sie ihm seine Eltern vererbt haben. Ebenso geloben alle anderen von Haun, dem Abt von Fulda treu und hold zu sein und ihre Pflichten immer treu zu erfüllen. Sie erklären, dass sie den Abt von Fulda weder außerhalb noch innerhalb der Grenzen von Haun schädigen oder schädigen lassen wollen. Sobald die Ganerben ihr fünfzehntes Lebensjahr erreichen, sollen diese ebenfalls Eid und Gelübde leisten und darüber eine Urkunde ausstellen. Sollte sich einer der von Haun weigern, diese Eide zu leisten, wollen die anderen von Haun diesem keinen Burgfrieden mehr gewähren und ihn die Burg nicht mehr betreten lassen, bis er Eid und Gelübde geleistet und dies beurkundet hat. Die Burg soll den Äbten von Fulda dauerhaft Offenhaus sein. Sollte einer der von Haun einen Anteil der Burg oder deren Zubehör veräußern wollen oder müssen, wollen die von Haun diesen zuerst ihren Ganerben und dann dem Abt und dem Kloster Fulda anbieten. Sollte auch der Abt von Fulda nichts davon leihen oder kaufen wollen, soll es als nächstes den Lehnsleuten und Untertanen des Klosters Fulda angeboten werden. Hierzu sollen die anderen Ganerben einwilligen. Auch der Abt von Fulda soll bei einer Veräußerung einwilligen. Der Käufer oder Leihnehmer soll seinen Anteil an Burg oder Stadt vom Abt von Fulda empfangen und entsprechend Eide und Gelübde leisten und dies beurkunden. Darüber hinaus soll kein anderer Ganerbe oder Herr in die Burg gelassen werden. Sollte ein Abt oder das Kloster Fulda den von Haun oder ihren Erben etwas schuldig werden und dafür keine Entschädigung (auszrichtung) leisten, dürfen die von Haun das Kloster Fulda innerhalb und außerhalb der Grenzen von Haun pfänden. Siegelankündigung von Heinrich (Heintz) von Haun, Georg (Jorge) von Haun, Wilhelm von Haun, Wilhelm von Haun, Johann (Hanns) von Haun und Philipp (Lips) der Jüngere von Haun. (... der geben ist am Freytage nach sant Kilians tagk nach Cristi unsers lieben Hern geburt vierzehenhundert unnd im sibenundsibentzigistem iare).
Die inserierte Urkunde ist auch als Abschrift überliefert, vgl. StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 89.
Representations
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