1827

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1827

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1628 März 28
Original dating Original dating
So geben und geschehen den 28ten Martii anno 1628

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Philipp Adolf [von Ehrenberg], Bischof von Würzburg und Herzog von Franken, und Johann Bernhard [Schenck zu Schweinsberg], Abt von Fulda, bekunden, dass sie von Kaspar von der Tann (Thann), ihrem Lehnsträger und Getreuen, Rat, Hofmeister und Amtmann zu Arnstein [bei Würzburg], wegen der katholischen Bestellung seiner Pfarrkirche in Tann bemüht worden sind. Die Pfarrkirche soll nach dem Wunsch Kaspars von der Tann, der zusammen mit seinen Vettern als Kirchenherr (patrono) das Bestellungsrecht für seine Pfarre (ius nominandi et expectandi parochum) zuständig ist, auch reformiert werden. Die Einsetzung (institution), Prüfung (examination) und Untersuchung (collation) des durch Kaspar von der Tann ausgesuchten Pfarrers soll durch den Beistand der angesprochenen Geistlichkeit unterstützt werden. Bischof und Abt entscheiden, dieser Bitte und dieses der Ehre Gottes, der Förderung der Religion und dem Heil der verführten Seelen geweihte Vorhaben zu fördern. Interimsweise wollen sie die durch Kaspar von der Tann angestoßene Reformation und Pfarrerbestellung unterstützen, ohne dessen Bestellungsrecht (iuris instituendi) einzuschränken. Aus diesen Handlungen, ganz gleich, ob sie aktiver oder passiver Art sind, sollen ihnen jedoch weder ein Vorrecht (praeiudicium) noch Besitzrechte (actum possessorum) zuwachsen. Der durch Kaspar von der Tann nominierte und präsentierte Pfarrer soll zwar sowohl im Namen der Würzburger Kirche als auch des Klosters Fulda präsentiert werden, doch Fragen der Einsetzung, der Visitation und allgemein kirchlicher Natur (institutionem, visitationem et consequenter forum ecclesiasticum) sollen allein vom Würzburger Bischof behandelt werden, von dem der Pfarrer in Tann auch anerkannt und eingesetzt werden soll. Von dieser Regelung wird nur abgewichen, falls der Pfarrer aus Fulda bestellt wird; entsprechend alterniert dann das Einsetzungsrecht. Die Zugehörigen zur Pfarre (pfarrkinder) sind dann gehalten, den durch die jeweiligen Kirchenherren vor der versammelten Geistlichkeit (chori [?] ecclesiastici) eingesetzten Pfarrer anzunehmen, bis dieser die Pfarre rechtmäßig versieht. Sollte sich der Status der Kapelle ändern, fällt die Bestellung des Pfarrers demjenigen zu, der diesen letztmalig eingesetzt hat. Diese Regelung gilt auch für die Dörfer Neuswarts (Neißwarts), Günthers und Schleid (Schleyda). Diese Anordnungen dienen daneben zur Ausrottung der Ketzerei (außrottierung der ketzereyen) und zur Wiederherstellung der katholischen Religion sowie zur Ausräumung von Differenzen zwischen dem Bistum Würzburg und dem Kloster Fulda in Bezug auf die Einsetzung der Geistlichkeit, damit aus solchen Vorgängen rechtlich nichts präjudiziert wird oder schwebende Rechtsverfahren entstehen. Ankündigung der Sekretsiegel und der Unterfertigungen Philipp Adolfs und Johann Bernhards. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel 1, Papiersiegel 2)
Signatures Signatures
(Philips Adolf propria
Joannes Bernardus abbas propria)
Sealer Sealer
Bischof Philipp Adolf, Abt Johann Bernhard
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papier, zwei aufgedrückte Papiersiegel

Representations

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