2291
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 2291
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1751 Juli 24 und 27
Originaldatierung
Originaldatierung
Herbipoli die 24to mensis Iulii MDCCLI Fuldae die 27mo mensis Iulii anno eodem
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Karl Philipp [von Greiffenclau zu Vollrads], Bischof von Würzburg, Reichsfürst und Herzog von Ostfranken, und Amand von Buseck, Abt von Fulda, Reichsfürst, Erzkanzler der Kaiserin und Abtprimas in Deutschland und Frankreich bekunden, dass 1722 Johann Philipp Franz [von Schönborn], Bischof von Würzburg, und Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, mit Zustimmung ihrer Kapitel einen lang währenden Streit über die diözesane Gerichtsbarkeit zwischen dem Bistum Würzburg und dem Kloster Fulda gemäß den Ermahnungen Papst Benedikts XIV. und unter Vorbehalt vieler Ausnahmen beigelegt hatten. Der 1722 in Karlstadt geschlossene Vertrag, der im Folgenden inseriert ist, wird, ergänzt durch einige Änderungen, erneut bekräftigt. Es folgt die inserierte Urkunde von 1722 Dezember 17/22 [siehe Zusatzinformation]. Es folgen die Zusatzartikel, die von den Bevollmächtigten beider Seiten in Hammelburg ausgehandelt worden sind. 1. Dem Bistum Würzburg steht das Diözesanrecht über die Propstei Holzkirchen zu. Davon ausgenommen bleibt die der Propstei Holzkirchen und dem Kloster Fulda dort zustehende Personalexemtion, da der dort errichtete Konvent keiner Regel unterliegt. Bei der Errichtung war dem Konvent von Holzkirchen die volle passive Exemtion zugestanden worden. Das Diözesanrecht über Klerus und Kirchenvolk verbleibt weiterhin beim Bistum Würzburg. Bis zur Errichtung eines ordentlichen regulierten Konvents soll der Pfarrer des Orts die Pfarreirechte über die Angehörigen, Knechte und Bewohner der Propstei, die Einwohner des Ortes und die zur Propstei gehörende Mühle ausüben. 2. Die nachfolgend inserierte Abmachung zwischen dem Bistum Würzburg und dem Kloster Fulda über die Propstei Zella bei Fischberg aus dem Jahr 1683 wird bestätigt. Es folgt die [unvollständig] inserierte Urkunde von 1683 [siehe Zusatzinformation]. 3. Die Pfarreien Wartmannsroth, Diebach (Dippach), Hundsfeld, Hammelburg, Thulba, Gerod, [Bad] Brückenau mit dem kleinen Amt Eckarts (pago Eckards), Motten, Hettenhausen, Schmalnau, Dittershausen, Poppenhausen, Batten, Schwarzbach, Geismar, Schleida, Kranlucken; die Präfekturen Fischberg und [Bad] Salzungen mit ihren Pfarreien; dazu die Pfarreien Weiler und Lengsfeld; die Satrapie Vacha; die Pfarreien Mansbach, Oberufhausen, Eiterfeld, Buchenau, Neukirchen, Werda, Rothenkirchen, Langenschwarz bilden die Grenze der Diözese Fulda. 4. Die Präfekturen Lichtenberg und Sondheim gehören dem Kloster Fulda, befinden sich derzeit aber im Pfandbesitz der sächsischen Fürsten. Diese und andere Fuldaer Lehen im Bistum Würzburg hängen zudem derzeit der Augsburger Konfession an. Sollten sie zum katholischen Glauben zurückkehren, unterstehen sie der diözesanen Jurisdiktion des Bistums Würzburg vorbehaltlich der Territorial- und Patronatsrechte. Ebenso steht das diözesane Jurisdiktionsrecht über die Pfarreien im Gebiet der Edlen von der Tann nach einer Rückkehr zum katholischen Glauben dem Bistum Würzburg zu. Des Weiteren steht das diözesane Jurisdiktionsrecht über die Pfarreien im Gebiet der Edlen von Weyhers, insbesondere die Pfarrei Gersfeld, nach einer Rückkehr zum katholischen Glauben dem Bistum Würzburg zu. Weiterhin steht das diözesane Jurisdiktionsrecht über folgende Orte Würzburg zu: In der Präfektur Schwarzenfels die zu Hessen-Kassel gehörenden Orte, ebenso in Schlüchtern, Windheim, Ochsenthal, Heckmühle, Völkersleier, Platz, Wolfsmünster und Zeitlofs. Gleiches gilt für alle derzeit der Augsburger Konfession angehörenden Pfarreien sowie vom Gebiet diesseits des Flusses der Diözese Fulda nicht eingeschlossene Pfarreien. Auch die Lehen Fuldas, die zum katholischen Glauben zurückkehren, fallen in die diözesane Zuständigkeit Würzburgs; ausgenommen sind die Pfarreien, die innnerhalb des in Artikel 3 genannten Gebiets liegen. 5. In elf Pfarreien des Ruraldekanats Karlstadt und den dazu gehörenden Filialen auf dem Fuldaer Gebiet - Hundsfeld, Eschenbach, Hammelburg, Diebach (Dippach), Untererthal, Schondra, Leichtersbach, [Bad] Brückenau, Weyhers, Dittershausen und Poppenhausen - übt der Bischof von Würzburg gemäß päpstlicher Entscheidung die zweitinstanzliche Gerichtsbarkeit in kirchlichen Dingen aus. Die erste Instanz liegt beim Konsistorium von Fulda. Die Einwohner können auch in diesen Fällen an den päpstlichen Nuntius in Köln, oder, wenn die Nuntiatur unbesetzt ist, an den Papst direkt appellieren. Neu auftretende Streitfälle über verschiedene Rechte in Patronats- oder Gebietsfragen müssen in einem neuen Vertrag geregelt werden. - Bischof Karl Philipp und Abt Amand versprechen für sich und ihre Nachfolger, den Vertrag uneingeschränkt einzuhalten und ihn vom Papst bestätigen zu lassen. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Ausstellungsorte: Würzburg und Fulda. Der Propst, der Dekan und das Domkapitel von Würzburg sowie der Dekan und der Konvent von Fulda stimmen dem Vertrag zu. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Seite 8 und 9, Seite 10 und 11, Seite 12 und 13, Seite 14 und 15, Seite 16 und 17, Seite 18, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4)
Unterschriften
Unterschriften
(Carolus Philippus episcopus Herbipolensis Fr[anciae] ori[entalis] dux
Amandus abbas et princeps Fuldensis)
Siegler
Siegler
Karl Philipp von Greiffenclau zu Vollrads, Bischof von Würzburg
Amand von Buseck, Abt von Fulda
Domkapitel Würzburg
Konvent Fulda
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Papier, vier aufgedrückte Lacksiegel
Weitere Überlieferung
Weitere Überlieferung
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 1, Nr. 75
Druckangaben
Druckangaben
Richter, Urkunden, S. 120-132.
Informationen / Notizen
Zusatzinformationen
Zusatzinformationen
Inserierte Urkunde von 1722 Dezember 17/22 [vgl. Nr. 2151]: Johann Philipp Franz [von Schönborn], Bischof von Würzburg und Dompropst von Mainz, und Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, bekunden, dass ihre Amtsvorgänger 1662 [März 23] einen Vertrag über die Ansprüche des Bistums Würzburg auf die geistliche Jurisdiktion in einigen Fuldaer Pfarreien geschlossen haben [vgl. Nr. 1891 und 1892]. Der Vertrag wurde von der Kurie jedoch nicht bestätigt, was langwierige Streitigkeiten und Prozesse nach sich gezogen hat. Zur Beilegung der Streitigkeiten wollen der Bischof und der Abt nun zu einer Einigung in geistlichen und weltlichen Dingen kommen und diese vom Papst bestätigen lassen. Die Bevollmächtigten beider Seiten sind 1722 Mai (de praeterito mense Maio anni currentis) in Karlstadt (Carlstadii) zusammengekommen und haben den folgenden Vergleich zur Ratifizierung ausgearbeitet. 1. Der Bischof von Würzburg bekundet, dass er Fulda die geistliche Jurisdiktion nicht mehr bestreiten wird. Er erkennt das Kloster und die Diözese Fulda als exemt an. Ihr Vorsteher (antistes) hat die ordentliche Gerichtsbarkeit über Klerus und Volk. Der Abt soll sie wie bisher in Zivilsachen, in Ehesachen der Laien und in Benefizial- und Kriminalsachen der Geistlichen ausüben; der Abt kann sich dazu eines Vikars oder Kommissars bedienen. Der Abt darf den Seelsorgeklerus und den Nicht-Seelsorgeklerus in seine Benefizien ein- und absetzen, ihn visitieren und zu Synoden versammeln, wie es bischöflicher Gewalt (iurisdictione quasi episcopali) entspricht. Der Abt hat das Recht, an den Bischof von Würzburg zu appellieren. Er kann die Regular- und Säkularkleriker einem beliebigen katholischen Bischof zur Ordination vorstellen. 2. Der Abt von Fulda bekundet, dass, sollte die Kirche von Fulda in die Hand von Laien oder unkatholischen Personen geraten, der Bischof von Würzburg bis zur Wiederherstellung (restitutio) der katholischen Regierung die geistliche Gewalt in Fulda ausüben darf, jedoch nicht länger. 3. Der Bischof von Würzburg sichert Fulda Schutz gegen alle Feinde zu. 4. Jeder Abt von Fulda hat bei seinem Amtsantritt dem Bischof von Würzburg das im Folgenden inserierte Schreiben zu senden: Nach dem Tod des N. N., Abt von Fulda, sind wir vom Konvent am XX. einstimmig und kanonisch gewählt worden. Im Gedenken an die 1722 durch unseren Vorgänger, Konstantin [von Buttlar], Abt von Fulda, und Euren Vorgänger, Johann Philipp Franz [von Schönborn], Bischof von Würzburg, errichtete Einigung über die geistliche Jurisdiktion über Fulda erklären wir, diese Einigung als Freund und Nachbar einhalten zu wollen. Jeder Bischof von Würzburg hat die im Folgenden inserierte Antwort zu geben: Euer Schreiben vom XX. über Eure Wahl zum Abt von Fulda haben wir erhalten. Ebenso habt ihr bestätigt, dass ihr den 1722 abgeschlossenen Vertrag einhalten wollt. Wir bestätigen diesen Vertrag ebenso und versprechen darüber hinaus, Euch vor allen Feinden beschützen zu wollen [Ende der Formulare]. Über die geistliche Jurisdiktion über die Pfarrei Schondra, die zum Herrschaftsgebiet des Klosters Fulda gehört, ist es zwischen Würzburg und Fulda zu einem Streit gekommen, der dahingehend beigelegt wird, dass die geistliche Gerichtsbarkeit und das Patronatsrecht über die Pfarrei Schondra mit allen Filialen sowie die Pfarreien Hilders und Wüstensachsen mit ihren Filialen Batten, Detten (Deuten), Seiferts (Seufferts), Findlos und Brand - ausgenommen Riedenberg, das zum Bistum Würzburg gehört - zukünftig dem Kloster Fulda zustehen. Das Kloster Fulda gibt dem Bistum Würzburg die geistliche Jurisdiktion über Eckweisbach und Kleinsassen mit allen Filialen - ausgenommen das Patronatsrecht, das der Familie von Rosenbach zusteht - und die zu Diebach bei Hammelburg gehörende Filiale Morlesau sowie das bislang dem Abt von Fulda zustehende Nominationsrecht für das Kanonikat in der Kollegiatkirche St. Peter und Marcellinus [!] in Aschaffenburg. Bischof Johann Philipp Franz und Abt Konstantin versprechen für sich und ihre Nachfolger, den Vergleich stets und uneingeschränkt einzuhalten. Sie bekunden, dass sie den Vergleich durch den Papst bestätigen lassen wollen. Wenn es jedoch vor der Bestätigung zwischen den Parteien zu Streitigkeiten kommen sollte, hat der Vergleich vor Gericht keine bindende Wirkung. Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsort: Würzburg. Ausstellungsort: Fulda. (Herbipoli XVII mensis Decembris anno MDXXII Fuldae die XXII mensis Decembris anno eodem) [1522] [!]. Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften von Bischof Johann Philipp Franz und Abt Konstantin. Der Propst, der Dekan und das Domkapitel von Würzburg sowie der Dekan und der Konvent von Fulda stimmen dem Vertrag zu. Siegelankündigung.
Teilweise inserierte Urkunde von 1683: Bei der Bestätigung und Visitation der Propstei von Zella bei Fischbach durch das Kloster Fulda war ein Streit entstanden. Es wird festgelegt, dass die gewohnte Bestätigung des Propstes von Holzkirchen durch Fulda zur Zeit der Präsentation und Nomination innerhalb des rechtlich vorgesehenen Zeitraums durch eine Präsentationsurkunde ordnungsgemäß erfolgen soll. Die Bestätigung soll durch den Abt von Fulda beim Bischof von Würzburg erbeten werden. Das Glaubensbekenntnis und der Treueid sollen von einem hinreichend ausgewiesenen Fuldaer Kirchenrat beim Bischof geleistet werden. Der Bischof bestätigt den Propst von Zella darauf hin gemäß dem nachfolgend inserierten Formular: N. N., Bischof von Würzburg und Herzog von Ostfranken, bekundet, dass N. N., Abt von Fulda, den N. N. als Propst von Zella bei Fischberg nominiert und präsentiert hat. Darauf hin bestätigt der Bischof diesen und lässt die Bestätigung durch Zitationsbekundung an den Türen des Würzburger Doms bekannt machen. Der Bischof providiert N. N. durch N. N., seinen Prokurator, Kirchenrat von Fulda, mit der Propstei von Holzkirchen. Der Prokurator des Propstes leistet einen Eid gemäß einem nachfolgend inserierten Formular: N. N., Kirchenrat von Fulda (consiliarius ecclesiasticus Fuldensis), Prokurator des zum Propst von Zella bei Fischberg nominierten und präsentierten N. N., schwört im Namen seines Auftraggebers dem N. N., Bischof von Würzburg, dass er sich weder durch Rat oder Tat an gegen den Bischof oder seine rechtmäßigen Nachfolger gerichteten Handlungen beteiligen will. Vielmehr will er ihm bei der Verteidigung der Rechte und des Besitzes des Bistums Würzburg helfen. Rechte, Besitz und Kirchenschatz seiner Propstei will er nicht verkaufen, verschenken, verpfänden, erneut verlehnen oder entfremden, es sei denn mit Zustimmung des Bischofs. Verlorene Güter der Propstei will er nach Kräften wieder gewinnen. Die Bestimmungen des dem Abt von Fulda geleisteten Eides bleiben gewahrt. (Sic me Deus adiuvet et haec sancta Dei evangelia). Ankündigung des Vikariatssiegels (sigillique officii nostri vicariatus). Ausstellungsort: Festung Marienberg bei Würzburg. (Datum et actum in arce dicta Marienberg prope Herbipolim die et anno etcetera). Sollte der Propst sich Entfremdungen von Besitz zu Schulden kommen lassen, ist er durch Eid gegenüber Würzburg und Fulda zum Ersatz verpflichtet. Im Gegenzug verzichtet das Bistum Würzburg auf eine Visitation samt der daran hängenden Rechte von Konvent, Pfarrei und Ort Zella, wie noch im vorigen Jahr [1682 ?] vereinbart, zu Gunsten des Klosters Fulda.
Die in der teilweise inserierten Urkunde von 1683 enthaltenen Formulare sind nicht als Inserte behandelt worden.
Vgl. Nr. 2287, Nr. 2288 und Nr. 2290.
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