1340
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 26, 1340
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1469 Juli 25
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum a. d. 1469, in die Iacobi apostoli beati.
Alte Archivsignatur
Alte Archivsignatur
A II Haina, Kloster
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Die Brüder Tile, Hermann und Konzmann von Falkenberg, Wäppner, verkaufen dem Kloster Haina für eine Summe Gulden all ihre Freiheit, Herrlichkeit, Lehens- und Eigentumsrechte an dem Viertel des Dorfzehnten in und vor dem Dorf Singlis (Songelschen), des kleinen Zehnten im Dorf und des Fruchtzehnten auf dem Felde samt allem Zubehör, wovon der Propst zu Heydau (zur Heyde) Henne Imhof (in dem Hobe) 2 Drittel von ihnen zu Lehen, das restliche Drittel als Erbe besaß; Henne hatte das Viertel mit Einwilligung ihres Vetters weiland Werners von Falkenberg an den ebenfalls verstorbenen Ebert Schroder, Bürger zu Homberg, verpfändet und verkauft, der es an das Kloster Haina weiterveräußerte, worauf auch der Propst dem Kloster seine Eigentums- und sonstigen Rechte verkauft hat, wie dies die darüber ausgestellten Urkunden bezeugen. Tile, Hermann und Konzmann verkaufen dem Kloster dazu für eine weitere Summe Gulden Frankfurter Währung ihre Gerechtigkeit, Herrlichkeit, Lehens- und Eigentumsrechte an dem ganzen Zehnten zu Nordwig (Noerdewigk) vor und um Singlis, den die Bürger Ebert Rube und Konz Gilße zu Homberg in Hessen (Hoemberg in den Hessen) von ihnen zu Lehen trugen; Konz und seine Stiefsöhne Johann und Heinrich, die Kinder weiland Johann Feldagkirs, hatten ihre Hälfte mit Einwilligung weiland [Hans von Falkenbergs], ihres Vaters, an weiland Ebert Schroder versetzt und verpfändet, von dem sie an Haina kam; jetzt haben sowohl Ebert Rube wie Konz Gilße ihre Rechte an diesem Zehnten dem Kloster verkauft und aufgelassen, wie dies die darüber ausgefertigten Urkunden besagen. Die Brüder von Falkenberg leisten auf ihre Rechte an dem genannten Viertel des Zehnten zu Singlis und am Zehnten zu Nordwig Verzicht und geloben Währschaft; insbesondere verpflichten sie sich, das Kloster gegen etwaige Ansprüche ihres Bruders Hans zu verteidigen und schadlos zu halten und ihm, wenn Hans wieder im Lande ist, ohne weitere Kosten seine Einwilligung zu dem Verkauf zu beschaffen.
Siegler
Siegler
Tile, Hartrad von Elnhausen (Aln-), Burgmann zu Borken, und Henne Kuberg, Schultheiß ebd.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausf., dt., Perg., wegen Moders aufgeklebt, Schrift z. T. zerstört. - Urspr. 3 RundSg. anh. 1. Tiles 2,2 cm, Schild mit 2 abgewandten Schlüsseln, U.: tilo · von · falkinberc; 2. Hartrads, 2,3 cm, Schild mit schreitendem Hahn, U.: s' hartrat 'vn' elhußen; 3. fehlt.
Druckangaben
Druckangaben
Regest: Franz Nr. 1061, Zweiter Band
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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