Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 471

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1364 Juni 26
Originaldatierung Originaldatierung
Nach Cristis geburt dryzenhundirt jar in dem vier und sechzigistin jare an Mittewochen nach sent Johans tage des Touffers als er wart geborn

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Ritter Hermann Trott und sein Bruder Johann Trott bekunden für sich und ihre Erben, dass ihnen Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand zum Wiederkauf verkauft hat. Ferner verkauft er zum Wiederkauf den See bei (Sulingissche) [?] sowie etliche Dörfer mit Zubehör. Im Folgenden ist eine Urkunde des Abtes inseriert. Hermann und Johann geloben und schwören bei den Heiligen, dem Wiederkauf nicht zu widersprechen, die Burg als Offenhaus für Abt und Konvent zu halten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1364 Juni 25: Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, bekundet, dass er mit Zustimmung des Dekans Dietrich und des Konvents von Fulda für 3420 Pfund Heller Fuldaer Währung Burg und Amt Wildeck sowie das dortige Gericht über Hals und Hand, den See bei (Sulingissche) [?] und die Dörfer Obersuhl, Hönebach, Almushof (Alhelmstorff) und die Mühle unter dem Haus in Schildbach mit allen Rechten, Freiheiten und allem Zubehör zum Wiederkauf an den Ritter Hermann Trott und dessen Bruder Johann Trott verkauft hat. Zusätzlich verkauft Heinrich zum Wiederkauf einen jährlichen Zins von 50 Pfund Heller Fuldaer Währung aus der Stadtbede in Vacha, die eine Hälfte an Walpurgis [Mai 1], die andere an Michaelis [September 29] zu zahlen. Bis auf 200 Pfund Heller, die Hermann und Johann für die bauliche Instandhaltung der Burg verwenden sollen, hat Heinrich bereits alles Geld erhalten. Ein Wiederkauf ist jederzeit für den Abt möglich und muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Auch die Trotts müssen einen Wiederkauf ein Vierteljahr vorher ankündigen. Der Wiederkauf muss in Wildeck, Buchenau oder Mansbach stattfinden. Wenn sich der Abt dann nicht in einer Fehde befindet, sichert er den Brüdern eine Meile Geleitrecht vom jeweiligen Übergabeort zu. Im Fall eines Wiederkaufs fällt die Hälfte der Felderträge an die Trotts. Wildeck soll dem Abt und Konvent Offenhaus sein, außer gegen die Trott selbst. Sollte der Abt in der Burg sein, kann er einen eigenen Hauptmann benennen; entsteht den Trott dadurch ein Schaden oder geht die Burg durch einen Konflikt ganz verloren, muss der Abt dafür aufkommen. Sollte die Burg durch Verschulden der Trott in einer Fehde verloren gehen, wollen der Abt und die Brüder gemeinsam die Burg zurückgewinnen. Unabhängig vom Verschulden eines potentiellen Verlustes der Burg sichern sich beide Parteien Unterstützung zur Wiederbeschaffung der verloren gegangen Burg zu. Nach der Rückgewinnung der Burg sollen die Bedinungen dieses Rechtsgeschäfts wieder Gültigkeit besitzen. Der Abt verfügt über ein Herbergsrecht in Wildeck. Durch dieses Rechtsgeschäft entsteht ein Lehnsverhältnis zwischen beiden Parteien. Siegelankündigung von Abt Heinrich und von Dekan Dietrich mit dem Konvent von Fulda. (Nach Cristis geburt dryzenhundirt jar in dem vier und sechzigistin jare an Dinstage nach sent Johans tage des Touffers als er geborn wart). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Siegler Siegler
[Ritter Hermann Trott]
[Johann Trott]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei angehängte Siegel (fehlen)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
StaM, Kopiare Fulda: K 434, f. 106r, 106v, 107r

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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