1778

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 1778

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1615 Juni 2
Original dating Original dating
Geben in unser stadt Fulda den zweiten Iunii im sechzehen hundert undt funffzehenden iahr

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Johann Friedrich [von Schwalbach], Abt von Fulda, bekundet, dass er seinem Untertan aus Hofbieber, Valentin (Velten) Steinbach, dessen Ehefrau Ottilie und ihren Erben auf ihre Bitte einen Hof in Hofbieber mit Haus, Scheune, Gaden, Stallung, Hofplatz und allem Zubehör nach Fuldaer Lehnrecht verliehen hat. Valentin Steinbach hat nach dem Tod Johann (Hanß) Kirsteins dessen Witwe geheiratet und den Hof durch den Ehevertrag erhalten. Es folgt eine Aufzählung der zu dem Hof gehörenden Äcker, Wiesen, Weiden und Gärten. Valentin Steinbach und seine Ehefrau sollen den Hof in gutem Zustand halten und nichts davon weggeben. Jährlich an Michaelis [September 29] haben sie an Abt und Kloster folgenden Zins zu zahlen: acht Viertel Roggen (korn), acht Viertel Hafer, ein Viertel Holzhafer, 16 Böhmische [Groschen] für den zuletzt genannten Acker, ein Reihuhn und ein [?] Maß Zehnthafer. Dem Jäger haben sie die ihm zustehende Gebühr zu entrichten. An das Kloster Petersberg haben sie zwei Viertel und zwei Maß Weizen und dieselbe Menge Hafer zu zahlen. Sie sind verpflichtet, Folge, Steuer, Spanndienst (fahrenden dinst) und Empfang zu leisten, und bei jedem Heimfall des Lehns Lehnrecht und Handlohn zu entrichten. Andere Rechte und Gewohnheiten von Abt und Kloster bleiben von dieser Belehnung unberührt. Wenn der Hof verkauft werden sollte (feil würdte), erhalten die nächsten Verwandten [von Valentin Steinbach und seiner Ehefrau] das Vorkaufsrecht. Ankündigung des Sekretsiegels des Abtes Johann Friedrich. Ausstellungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer Sealer
[Abt Johann Friedrich]
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)

Information / Notes


Additional information Additional information
Holzhafer bzw. Forsthafer: Abgabe an den Forstherrn für die Waldnutzung oder für einen zu Bauland gemachten Forst; vgl. DRW III, Sp. 641 f. und V, Sp. 1480.
Bei einem Reihuhn handelt es sich wahrscheinlich um ein im Frühjahr (zur Zeit des Reigens = rei) abzulieferndes Huhn.
Böhmische [Groschen] werden auch als Prager Groschen bezeichnet.

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