27/48

Complete identifier

HStAD, E 3 A, 27/48

Case file


Identification


Title Title
Verordnung: Zur Aufklärung, welche Kreuzerstücke als konventionsmäßig gelten, wird auf die Verordnung vom 4. März 1765 hingewiesen. Dort wird gesagt, dass die vor 1763 ausgeprägten Kreuzer vom ehemaligen Kurmainz, Kurtrier, Kurpfalz, Hessen-Darmstadt und der Stadt Frankfurt nicht dazu zählen, jedoch in Umlauf geblieben sind und außerdem alle Kreuzer vom 1. Juni 1765 als verrufen erklärt sind (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Life span Life span
Gießen, 1808 März 8

Notes


Descriptors Descriptors
Mainz
Darmstadt
Frankfurt

Representations

Type Name Access Information Action
Nutzungsdigitalisat TIF Show details page
Original Akte Show details page