Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 34/67

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Die kirchliche Proklamation kann entweder nach Erhalt der Dispensation oder bei gewissen Beamten und Rangklassen in Starkenburg und Oberhessen nach gesetzlicher Bestimmung erfolgen, in Rheinhessen muss zuvor die Eheverkündigung an den Wohnorten der Verlobten erfolgen. Auf keinen Fall dürfen diese Verpflichtungen unterlassen werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Laufzeit Laufzeit
Darmstadt, 1859 November 4

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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