692
Vollständige Signatur
HStAM, Urk. 75, 692
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1404 Oktober 1
Originaldatierung
Originaldatierung
Datum et actum Erffordie in curia habitacionis anno Domini millesimo quadringentesimo quarto indictione duodecima pontificatus sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Bonifatii pape predicti anno quintodecimo die vero prima mensis Octobris hora primarum vel quasi
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Johann genannt Lodemar aus Eisenach, Kleriker der Mainzer Diözese, öffentlicher Notar kaiserlicher Autorität, Schreiber des Nikolaus, Dekan von St. Marien in Erfurt, stellt ein Notariatsinstrument aus: Nikolaus, Dekan von St. Marien in Erfurt in der Diözese Mainz, einziger Richter des Appellationsgerichts, in nachstehender Sache vom Papst besonders Beauftragter, gibt allen Äbten, Pröpsten, Dekanen, Scholastern, Archidiakonen, Kantoren, Prälaten, Kanonikern, Vikaren und Amtsträgern von Domkirchen und Stiften, Pfarrern, Vizepfarrern, Altarrektoren mit und ohne Seelsorgepflichten, Priestern, Klerikern und allen öffentlichen Notaren in Stadt und Diözese Mainz und Würzburg auf Bitten des Priesters Berthold Bytil, Syndicus und Prokurator des Johann [von Merlau], Abt von Fulda, und des Konvents von Fulda, eine unbezweifelbar echte, gemäß römischem Kanzleigebrauch mit einer an einer Hanfschnur hängenden Bleibulle besiegelte und im Folgenden inserierte Urkunde Papst Bonifatius IX. bekannt. Nachdem die Urkunde von Berthold im Namen von Abt und Konvent vorgewiesen worden ist, hat er gemäß dem in der Urkunde enthaltenen päpstlichen Auftrag den Dekan Nikolaus mit der Entscheidung über die Vorladung des Bischofs Johann [II. von Brunn] beauftragt. Nikolaus hat die Ladung für gerechtfertigt erklärt und damit den Auftrag angenommen. Daher befiehlt Nikolaus allen Adressaten unter Androhung der Exkommunikation, sollten sie seinem Befehl nicht binnen der drei kanonischen Tage Folge leisten, Bischof Johann peremptorisch vor ihn zu laden, so dass er am zwanzigsten Tag nach Bekanntgabe (insinuationem), wenn der Tag ein Gerichtstag ist, sonst am folgenden Gerichtstag, vertreten durch einen mit allen Unterlagenen und Vollmachten ausgestatteten Prokurator in der Wohnung des Dekans oder welchen Ort auch immer der Dekan für Sitzung bestimmen wird erscheinen soll, um dort auf die Vorwürfe mit Worten oder Schriftsätzen reagieren zu können, damit der Fall durch alle Schritte und bis zu einem Endurteil gelangen kann. Das Fortschreiten des Verfahrens ist nicht vom Erscheinen der geladenen Partei abhängig. Die Gegenpartei wird zur Rückgabe der Urkunde mit Anhängung des Siegels aufgefordert. Das Erscheinen der Partei und andere verfahrensrelevante Handlungen sollen mit Urkunden oder Notariatsinstrumenten dokumentiert und dem Gericht bekanntgemacht werden; widrigenfalls droht die Exkommunikation. Ausstellungsort: Erfurt, in der Wohnung des Dekans von St. Marien. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1404 Juli 3: Papst Bonifatius [IX.] gibt Nikolaus, Dekan von St. Marien in Erfurt, bekannt, dass [Johann von Merlau], Abt von Fulda, und der Konvent eine Appellation an ihn gesandt haben, derzufolge [Johann II. von Brunn], Bischof von Würzburg, unter Berufung auf eine päpstliche Urkunde eine Abgabe auf alle Einkünfte von allen Äbten, Prioren, Pröpsten, Dekanen, Archidiakonen und anderen Prälaten und Weltgeistlichen sowie von Regulierten wie Zisterziensern, Benediktinern, Augustinern, Prämonstratensern und anderer Orden, sie seien eximiert oder nicht eximiert, in Stadt und Diözese Würzburg bzw. von allen Klöstern, Prioraten, Propsteien, Dekanaten, Archidiakonaten oder anderen Prälaturen, Ämtern oder Benefizien zum Nutzen des Bistums Würzburg für einen Zeitraum von drei Jahren erheben will, insbesondere auch von Abt und Konvent Fulda und den davon abhängenden Männer- und Frauenklöstern Michaelsberg, Frauenberg und Petersberg bei Fulda, St. Sixtus bei Holzkirchen, (in Arium) [?], Thulba und Rohr, die er durch Urkunden zur Zahlung aufforderte. Andernfalls würde er die Klöster mit dem Interdikt belegen, den Abt mit Exkommunikation und die Konvente mit Suspension strafen und dies öffentlich verkünden. Da Abt und Konvent sich dadurch übermäßig beschwert fühlten, haben sie an den Papst appelliert. Daher beauftragt der Papst den Dekan Nikolaus nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beschwerde ohne Appellationsmöglichkeit unter Androhung von Kirchenstrafen auch gegen geladene Zeugen mit der Untersuchung der Angelegenheit. Ausstellungsort: Rom, St. Peter. (Datum Rome apud sanctum Petrum V Nonis Iulii pontificatus nostri anno quintodecimo). Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Zeugen
Zeugen
Walther Meye, Pfarrer von Reichenbach
Jodocus Waltershausen, Pfarrer von Ostheim
Heinrich Carpentarius, Vikar von St. Marien in Erfurt
Siegler
Siegler
[Nikolaus, Dekan von St. Marien in Erfurt]
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, Notarszeichen, angehängtes Siegel (fehlt)
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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