29 (in)
Vollständige Signatur
HStAD, C 1 B, 29 (in)
Urkunde
Identifikation (Urkunde)
Datierung
Datierung
1453 Dezember 21
Originaldatierung
Originaldatierung
Thome
Provenienz
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
19-21v
Vermerke (Urkunde)
(Voll-) Regest
(Voll-) Regest
Werner v. Eppstein-Münzenberg, Eberhard v. Eppstein-Königstein und Walther v. Eppstein-Breuberg bekunden, daß sie den Metzgern zu Butzbach eine Zunftordnung gegeben haben. In ihr haben sie u. a. bestimmt daß die Metzger den unter ihnen wohnenden Juden in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 25. November (St. Gallen bis St. Katharinen) Fleisch geben und schneiden lassen sollen. Zuwiderhandlungen sollen mit der im Zunftbrief festgesetzten Buße belegt werden. Die Metzgermeister sollen jedoch den 'ußjodden, die nit under uns whonhaftig sein, kein fleiß zu kauff geben', sofern dies nicht mit Wissen und mit Zustimmung der Stadtherren geschieht, ebenfalls bei Verfall einer Buße.
Formalbeschreibung
Formalbeschreibung
Pap.; Abschrift (16. Jh.)
Deskriptoren
Deskriptoren
Eppstein-Münzenberg, Herren v.:Werner
Eppstein-Königstein, Herren v.:Eberhard III.
Eppstein-Breuberg, Herren v.:Walther
Butzbach:Metzger
Butzbach:Judenmetzger
Zunftordnung
Metzgerzunft
Fleischverkauf
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
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