2087
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 2087
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1707 Februar 21
Original dating
Original dating
Geben Fuldt unter hochfürstl[icher] cantzley insigell den 21ten Febru[arii] anno 1707
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Adalbert [von Schleifras], Abt von Fulda, bestätigt mit der fuldischen Regierung, dem Präsidenten, dem Kanzler und den Geheimen Hof- und Regierungsräten eine neue Zunftordnung für die fuldischen Metzger. Damit werden die bisher bestehenden Zunftartikel erneuert. Die Befolgung der folgenden Zunftartikel wird unter Androhung von Strafen befohlen: 1. Wenn ein Fremder in der Stadt das Handwerk erlernen und in die Zunft aufgenommen werden will, muss er zuvor den Meistern durch Urkunden seine Herkunft glaubhaft versichern. Er muss nachweisen, dass er von ehrlichen Eltern abstammt; er darf kein Sohn eines Schäfers oder einer Person sein, die einst Weidetätigkeiten ausübte (gestockt oder gepflockt habe). 2. Einer der Aufnahme für würdig Empfundener muss der Herrschaft zwei Gulden, zwei Kannen (kande) Wein und zwei Pfund Wachs sowie der Zunft einen Gulden, zwei Kannen Wein und zwei Pfund Wachs geben. 3. Wenn einer hier oder woanders seine Lehrjahre beendet, soll er das der Zunft gegenüber mit Brief und Siegel belegen. Vor der Aufnahme in die Zunft muss er der Herrschaft 25 Gulden und der Zunft 30 Gulden bezahlen. Hingegen entfällt künftig die Verpflichtung, die Zunftmitglieder bei Eintritt in die Zunft mit Broten (weck), Käse, Braten und Wein zu verköstigen. 4. Wenn ein ortsfremder Metzger eine fuldische Handwerkstochter heiratet, muss er an jedem Dritten [des Monats] jeweils nur die Hälfte der für die Metzger gültigen Steuer (tax) bezahlen. 5. Ein Metzgermeister hat bei der Heirat darauf zu achten, dass er eine unverleumdete und ehrliche Ehefrau heiratet. 6. Die Meister sollen sich in der Stadt niederlassen. 7. Die Zunftmitglieder müssen einen ehrbaren Lebenswandel führen, damit sie nicht in Verbrechen verstrickt werden. Das Oberamt soll schärfstens über sie wachen und Verstöße umgehend an die Zunft melden. 8. Wenn ein Meister altersbedingt oder aus anderen Gründen seine Fleischbank nicht mehr betreiben kann oder sein Handwerk nicht mehr ausüben will, soll er seine Bank an einen oder mehrere Zunftmitglieder abgeben. Die Zunftordnung gilt für die neuen Inhaber der Bank unverändert weiter. 9. Jedes Zunftmitglied, ob es das Handwerk ausübt oder nicht, ist verpflichtet, jährlich einen Batzen als Handwerks- oder Rekognitionsbatzen an die Zunft zu bezahlen. Der Handwerksknecht zieht diesen Betrag jährlich nach dem Dreikönigstag [Januar 6] ein. Wer es versäumt, dieses Geld bis spätestens Ende Januar des laufenden Jahres zu zahlen, wird von der Zunftliste gestrichen. 10. Damit die Existenz der Zunftangehörigen gesichert bleibt, ist es weder Christen noch Juden bei einer Strafe, die zu zwei Dritteln an die Herrschaft, zu einem Drittel an die Zunft zu zahlen ist, erlaubt, in der Stadt, in der Bannmeile um die Stadt oder auf Kirchweihfesten (kirmessen) für den Verkauf Vieh zu schlachten oder zu schächten (scheggen). Das Schlachten und Schächten für den Eigenbedarf ist hingegen erlaubt; jedoch darf mit dem Fleisch dieser Tiere nicht gehandelt werden, um die Zunft gegen fremde Einflüsse zu schützen. 11. Damit der Eigennutz der einzelnen Metzger nicht zum Nachteil für die Zunft wird, bleibt es den Metzgern zwischen Ostern und dem Michaelstag [September 29] erlaubt, soviele Tiere zu schlachten, wie sie wollen; jedoch soll zwischen dem Michaelstag und Ostern ein Drittel der Metzger nicht schlachten und mit Fleisch handeln. Dadurch soll die Versorgung der Bänke mit besserem Fleisch gesichert werden, ebenso die Quantität des benötigten Fleischs. Diese neue Regelung hat den Charakter eines Projekts (proiect) [!] und bleibt so lange gültig, wie ihr Nutzen erkennbar ist. Verstöße gegen diese Regelung werden mit 20 Talern Strafe belegt, damit es nicht zu Fleischmangel kommt. 12. Zu dieser Neuerung gehört die Regelung, dass auf einer Fleischbank acht Tage lang dieselbe Sorte Fleisch angeboten werden soll. Wenn Ochsenfleisch angeboten wird, soll gleichzeitig kein Kuhfleisch angeboten werden; auf der Bank sollen im Lauf dieser acht Tage höchstens ein Ochse oder ein Rind oder vier Schweine oder zwölf kleinere Stücke Fleisch zerlegt werden. Bei Preissprüngen (sprung) innerhalb einer Fleischsorte soll die Zunft die Menge des Fleischs regulieren; als Strafe werden vier Kannen Wein veranschlagt. 13. Wird einem Metzger vor dem dritten Verkaufstag das Fleisch knapp, soll er es nicht billiger hergeben; nach dem dritten Tag kann er die Preise für das restliche Fleisch senken. Während er das alte Fleisch verkauft, darf er kein neues dazulegen, außer er verkaufte es ebenfalls zum gesenkten Preis. Bei Zuwiderhandlungen müssen drei Kannen Wein gegeben werden. 14. Kein Meister darf in seinem Haus Fleisch verkaufen oder inner- und außerhalb der Stadt damit hausieren. Bei Zuwiderhandlungen gilt die in Artikel 10 festgelegte Strafe. 15. Den Metzgern ist es erlaubt, eine Garküche (gahrkoch) zu betreiben. Für diese sind sie verpflichtet, die städtische Verbrauchsabgabe (accis) zu zahlen. Es ist ihnen jedoch bei einer Strafe von vier Kannen Wein untersagt, bei der Garküche zu schlachten; vielmehr sollen sie das benötigte Fleisch von ihren Bänken nehmen. 16. Kein Metzger soll einen anderen während des Handels stören. Verstöße werden mit einer willkürlichen Strafe geahndet. Sollte ein Metzger schon im Handeln begriffen sein und tritt dann ein anderer Metzger hinzu, ist es der alten Ordnung gemäß entscheidend, ob schon ein Gebot abgegeben wurde oder nicht. 17. Da es zu Vorfällen kam, bei denen einige aus der Zunft Vieh zusammenkauften und wieder an Fremde verkauften, kam es zu Problemen für die Zunft, ausreichend Fleisch zu beschaffen. Die Zunft wird aufgefordert, diesen Missstand abzustellen und entsprechende Regeln aufzustellen. Unter Androhung einer willkürlichen Strafe wird solcher Handel zukünftig untersagt. Den Metzgern, die jedoch mehr Vieh einhandeln, um es zu schlachten, wird dieses damit nicht verwehrt. Ebenso ist es Verkäufern erlaubt, das eingehandelte Vieh an Fremde weiterzuverkaufen, wenn sie für die Tiere von den Metzgern keinen angemessenen Preis bekommen. Ziel dieser Regelung ist nicht, den Metzgern den Viehhandel zu verbieten, sondern in vernünftiger Weise zu regulieren. 18. Es kam des Öfteren zu Klagen seitens der Untertanen, weil Metzger nicht für erbrachte Leistungen bezahlten und damit die Untertanen schädigten. Das Oberamt soll dagegen schärfstens vorgehen. Nach Überprüfung der Liquidität sind die ausstehenden Zahlungen innerhalb von vier Wochen durch die Metzger zu leisten. Wenn die Zahlungen nach Ausweis des Oberamtsprotokolls bis dahin nicht geleistet werden, wird der Betreffende aus der Zunft ausgeschlossen. Sollte dieses Zwangsmittel innerhalb von vier Wochen nicht zum Erfolg führen, soll der Betreffende noch schärfer gemahnt werden, da er die Kreditwürdigkeit der Metzgerzunft gefährdet. 19. Die tägliche Preisfestsetzung (schatzung) des Fleischs hat in der Vergangenheit ständig zu Streit geführt. Da die Schätzer oft erst spät bei den Bänken eintrafen, wirkte sich dies mangelhaft auf die Fleischqualität aus. Zwar wird die fachliche Kompetenz der Schätzer nicht angezweifelt, doch wird künftig eine neue Form der Besichtigung eingeführt: Vierteljährlich soll eine Kommission zusammentreten, die auch aus Mitgliedern des Stadtgerichts und unabhängigen Preiskundigen besteht. Sie soll jeweils die Taxordnung neu festlegen, damit sich Käufer und Verkäufer auf dieser Grundlage friedlich verständigen können. Damit aber das Ansehen der nun von dieser Aufgabe befreiten Schätzer nicht leidet, sollen ihnen Bürgermeister und Stadrat andere adäquate Aufgaben zuweisen. 20. Um das Fleisch werthaltig zu verkaufen, werden für die verschiedenen Schlachttiere entsprechende Preisklassen festgesetzt: Das beste wohlgemästete Ochsenfleisch; das geringwertigere Ochsenfleisch und beste Kuhfleisch; das gewöhnliche (ordinari) Kuhfleisch; Stichhammel; geringwertigere Hammel und Schafe; Kälber, die älter als zwei Wochen sind; Schweinefleisch; Bockfleisch. 21. Sobald der Preis festgelegt wurde, soll die Preisangabe, versehen mit dem Ratssiegel, öffentlich auf einer Tafel ausgehängt und gut sichtbar nahe den Bänken ausgestellt werden. 22. Die vier alten Meister der Zunft werden damit beauftragt, einen aus ihren Reihen zu wählen, der zusammen mit einigen anderen Meistern das zu den Bänken gelangende Fleisch in die Preisklassen einteilen soll und den entsprechenden Preis auf die Täfelchen, die an jeder Bank angebracht sind, zu schreiben, damit der Käufer sich informieren kann. 23. Nach dem Andreastag [November 30] darf kein Schaffleisch mehr angeboten werden. Bei Zuwiderhandlungen muss eine Kanne Wein bezahlt werden. 24. Lämmer dürfen höchstens bis 14 Tage vor dem Jakobstag [Juli 25] angeboten werden. Sie werden nach Augenschein (schau) verkauft und pfundweise laut ihrem Preis zerlegt. Zuwiderhandlungen sind mit der in Artikel 23 genannten Strafe belegt. 25. Fleischstücke müssen offen auf die Bänke zur Besichtigung durch den Käufer gelegt oder aufgehangen werden, damit keinem Kunden ein Fleischstück als bereits bestellt oder verkauft verweigert werden kann. Sobald ein Fleischstück verkauft wurde, ist es baldmöglichst wegzuschaffen. Bei Zuwiderhandlungen sind zwei Kannen Wein zu bezahlen. 26. Es ist verboten, Fleisch aufzublasen [!] oder mit Blut zu besprengen. Bei Zuwiderhandlungen sind zwei Kannen Wein zu bezahlen. 27. Unter die Bratwürste darf kein Rindfleisch gemengt werden. Schweinebratwürste dürfen nur aus Schweinefleisch bestehen. Bei Zuwiderhandlungen sind vier Kannen Wein zu bezahlen. 28. Bei den Bänken soll kein Nutzvieh zum Abhängen (austrucken) aufgehängt werden, ebenso Vieh, das einen üblen Geruch verbreitet. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Kanne Wein zu bezahlen. 29. Bisher haben einige Metzger in unbescheidener Weise des Öfteren Knochen (beyhne) oder sonstige Zugaben zum Fleisch dazugewogen, andere hingegen nicht, sodass die Knochen dann soviel wie das Fleisch wogen. Käufer, die sich darüber beschwerten, wurden mit groben Worten abgewiesen. Da dies einer gleichartigen Zuteilung der Ware widerspricht, werden Beschwerden darüber einstweilen noch zugelassen. Die Meister sollen jedoch darauf achten, dass die Metzger ihr Verhalten ändern. Diese Regelung soll an den Bänken angebracht werden. Bei Verstößen können die Metzger willkürlich bestraft und mit einer Buße belegt werden; sie müssen dann eine Stange (steltz) Wein bezahlen. 30. Die Öffnung und Schließung der Bänke soll künftig folgendermaßen gehandhabt werden: An Sonn- und Feiertagen werden die Bänke nicht geöffnet, jedoch ist Fleisch bis morgens um sieben Uhr an den vorausgehenden Tagen zu bekommen, an denen ganztägig geöffnet ist. Wenn ein Feiertag auf den Samstag fällt, öffnen die Bänke erst mittags um zwölf Uhr. An Werktagen sind die Bänke von frühmorgens bis um zehn Uhr geöffnet, am Nachmittag von zwölf bis vier Uhr. 31. An den Bänken können die Metzger so viel Verkaufspersonal beschäftigen, wie sie wollen. Bei bereits geschlossenen Bänken, wo aber noch Fleisch ausgeteilt wird, soll hingegen nur eine Person verkaufen. 32. Das Abwerben und Anlocken von Kunden von anderen Bänken, das Zustellen anderer Bänke und ähnliche Hindernisse, womit der Nachbar geschädigt werden könnte, sind gänzlich verboten. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Kanne Wein zu bezahlen. 33. Damit die Beschäftigten an den Bänken nicht ohne Not von ihrer Arbeit abgehalten werden, sollen die Meister darauf achten, dass die Zunft zwar regelmäßig zu Zusammenkünften zusammenkommt, jedoch soll diese stattfinden, wenn die Bänke geschlossen sind. Ausnahmen sind nur für den Notfall vorgesehen. 34. Wenn zu einer festgelegten Zeit eine Zusammenkunft angesetzt wird, hat man zu erscheinen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Buße von einer Stange Wein belegt. Wer bei der vierteljährlichen (quatember) Zusammenkunft fehlt, zahlt die doppelte Buße. 35. Bei Zusammenkünften soll keiner das Wort ergreifen, ehe er nicht an der Reihe ist. Es folgen weitere Bestimmungen und Artikel.
Sealer
Sealer
[Abt Adalbert]
Formal description
Formal description
Pergamentlibell, mit gelbem Seidenband angehängtes Siegel (fehlt)
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