2214
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 2214
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1733 Juli 3
Original dating
Original dating
So geschehen Fulda den 3ten Julii 1733
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass es in den fuldischen und hanauischen Ämtern Uerzell, Neuhof, Sannerz, Steinau und Schlüchtern zu einer gemeinsamen Grenzbegehung durch Bevollmächtigte beider Seiten gekommen ist. Damit sind alle älteren Grenzstreitigkeiten behoben worden. Auf der Grundlage einer Grenzbegehung von 1719 [vgl. Nr. 2141 und Nr. 2142] ist die gesamte Grenze durch die Bevollmächtigten mit Grenzsteinen markiert worden. Zunächst wurde darüber 1731 August 25 in Schlüchtern (So geschehen Schlüchtern den 25ten Augusti 1731) bis zur endgültigen Ratifizierung und die nun vorliegende umfängliche Steinbeschreibung einschließlich Vermessungsplänen durch beide Seiten ein Interimsvertrag [vgl. Nr. 2205] abgeschlossen. Abt Adolf bestätigt den 1731 August 25 mit dem Kloster Fulda abgeschlossenen Grenzvertrag und bestimmt, dass fortan niemand gegen die Artikel dieses Vertrags handeln darf. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Adolfs. Handlungsort: Fulda. - Inserierte Urkunde von 1731 August 25 [vgl. Nr. 2205]: Adolf [von Dalberg], Abt von Fulda, und Johann Reinhard Graf von Hanau haben sich darauf geeinigt, dass ihre gemeinsame Landesgrenze besichtigt wird und vorhandene Unregelmäßigkeiten beseitigt werden sollen. Das Kloster Fulda hat dazu den kurfürstlich-kölnischen Kammerherrn, fuldischen Geheimrat, Oberjägermeister und Oberamtmann des Oberamts Fischberg, Johann Friedrich Lothar (Lotharius) von Hanxleden, sowie den Hof- und Regierungsrat Johann Georg Salomon bevollmächtigt, die Grafschaft Hanau den hanauischen Oberforst- und Jägermeister, Philipp Ludwig von Bechtolsheim, sowie den Hofgerichts- und Konsistorialrat Johann Daniel Ihm. Die Bevollmächtigten haben sich mit weiteren Beamten, Jagd- und Forstbediensteten, Schöffen und Vertretern der angrenzenden Orte im April des Jahres 1730 bei der Landesgrenze eingefunden. Es ist zunächst festgestellt worden, dass die Grenze bereits früher ordentlich verzeichnet wurde, jedoch bei der Begehung 1719 ganze Bereiche ausgelassen und nicht mit Steinen versehen wurden, was nun zur Vermeidung zukünftiger Streitigkeiten erledigt wird. Beide Herrschaften haben sich zudem darauf verständigt, dass die Steinbeschreibung von 1719 weiterhin für richtig angesehen wird und als Grundlage des nun vorzunehmenden Grenzrezesses dient. Die Bevollmächtigten beider Seiten sind 1730 Oktober 5 erneut zur Setzung der Grenzsteine zusammengekommen. Es sind des Weiteren anwesend gewesen: von fuldischer Seite der Hofrat und Amtsvogt in Neuhof, Karl Josef Well; der Amtsvogt von Uerzell, Kaspar Reinhard Agricola; der Ingenieur und Hauptmann Philipp Ludwig Lindner; der Oberjäger Saleck; die Forstbediensteten Johann Coris, Johann Walter und Christoph Herbert; von hanauischer Seite der gräflich-hanauische Rat und Amtmanns in Steinau, Johann Wilhelm von Hamm; der Stadt- und Amtsschreiber in Steinau, Johann Matthias Brandenburger; der Oberförster Bernhard Wagner, die Ingenieure und Landvermesser (renovatorn) Jost (Just) Konrad Lind, Johann Kämpff, Johann Heinrich Stickel und Johann Peter Bröll und weitere Forstbedienstete, Schöffen sowie geschworene Untertanen beider Seiten. Es ist vereinbart worden, dass man sich der gleichen Grenzbeschauer (landschieder) und Steinsetzer bedienen will wie 1719. Die hanauische Seite hat jedoch vorgebracht, dass ihre damaligen Grenzbeschauer bereits alle verstorben sind und sich auch in deren Aufzeichnungen keine Belege über die von ihnen gesetzten Steine gefunden haben. Die fuldischen Feldgeschworenen und Steinsetzer haben mitgeteilt, dass die Steine damals nicht gesondert markiert, sondern nur an ihrem Fuss in alphabetischer Reihenfolge gekennzeichnet wurden; die Hebung eines Steins hat diese Aussage bestätigt. Daher hat man sich darauf geeinigt, dass die neu zu setzenden Steine ebenfalls keine Wappen (kunden) bekommen, sondern an ihrem Fuss ein Zeichen zur Unterscheidung (signum distinctivum) erhalten sollen; wie mit älteren Steinen mit Wappen verfahren werden soll, regelt Artikel 1 des Vertrags. Obwohl das im April 1730 angefertigte Protokoll der Bevollmächtigten fast durchgehend enthält, wo welche Steine gesetzt werden sollen, hat man sich dahingehend verständigt, dass zwei Bezirke, der so genannte Laudenbachsgraben und der Bach, der Steinbach und zum Teil Auerts genannt wird, mit Grenzsteinen markiert werden sollen. Wegen des Fischfangs in diesem Bach gelten weiterhin die Bestimmungen des Vergleichs von 1719 September 11 [Nr. 2141]. Das Kloster Fulda besitzt demnach ausdrücklich das Fischrecht in dem auf hanauischem Territorium gelegenen Grossenbacher Mühlgraben; jedoch sollen dabei Schäden an der nahe gelegenen Mühle und den Wiesen vermieden werden. Es ist weiter ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sowohl der frühere als auch der jetzige Vergleich die Eigentumsrechte an Grundstücken aller Art, die in fremdes Herrschaftsgebiet hineinragen, durch die vorgenommenen Grenzabsteinungen unveränderlich festgelegt haben. Es ist gesondert beschlossen worden, die Hutweide der fuldischen Gemeinde Sarrod (Sahroda) mit Steinen zu markieren, ebenso alle ins hanauische Territorium hineinragenden Privatgrundstücke. Zur Wahrung der Rechte der Eigentümer sind deren Grundstücke genau vermessen und als Teil dieses Grenzrezesses aufgelistet worden. Ohne Genehmigung der hanauischen Schäferei darf die Sarroder Hutweide nicht erweitert werden, damit die Schafweide nicht verkleinert wird. Weiter ist vereinbart worden, dass sich das Kloster Schlüchtern mit den fuldischen Untertanen beim Clasberg wegen der noch ausstehenden Zinsen vergleichen soll. Die Herrschafts- und Jagdrechte Hanaus auf dem Gebiet, dass Stiehmen genannt wird, sind bestätigt worden; das genannte Gebiet bleibt jedoch weiterhin fuldisches Eigentum, womit die Rechte der Waldnutzung, der Jagd, der Schweinemast (mastung) und der Beweidung verbunden sind. Mit der Steinsetzung ist 1730 Oktober 10 begonnen worden. Wegen des an das fuldische Gebiet angrenzenden Amts Brandenstein, das zur Herrschaft Hanau gehört und an die Herrschaft Hessen-Kassel verpfändet ist [vgl. Nr. 2022, 2023 und 2139], hat man dem hessischen Geheimrat und Oberamtmann von Schwarzenfels, von Rau, Folgendes mitgeteilt: Die Grenzen des Amts Brandenstein sind vorerst von der Grenzbeschreibung ausgenommen worden; die Grenzen werden jedoch gemäß des Vergleichs von 1719 nachträglich versteint. Deswegen sind bereits entlang dieses Territoriums unmarkierte Steine gesetzt worden, die später entsprechend einheitlich numeriert werden sollen. Ankündigung der Unterfertigung. Es folgt die Wiedergabe der Unterschriften: (Fritz von Hanxleden manu propria; Philipp Ludwig von Bechtolsheim; Iohann Georg Salomon manu propria; Iohann Daniel Ihm). (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. Seite, 3. und 4. Seite, 5. und 6. Seite, 7. und 8. Seite, 9. und 10. Seite, 11. und 12. Seite, 13. und 14. Seite, 15. und 16. Seite, 17. Seite, 18. Seite, Rückseite; Siegel: Lacksiegel)
Signatures
Signatures
(Adolf manu propria)
Sealer
Sealer
Abt Adolf
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Papierlibell, aufgedrücktes Lacksiegel an mehrfarbiger Seidenschnur
Information / Notes
Additional information
Additional information
Vgl. hierzu Nr. 2209, Nr. 2211, Nr. 2212 und Nr. 2213.
Representations
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