3472
Complete identifier
HHStAW, 1, 3472
Civil trial record
Identification (trial record)
Title
Title
Anton Simon für sich und namens seiner Ehefrau, Wetzlar gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Wetzlar, Gottfried Fuhr, Wetzlar, (Gottfried Simon, Advokat, Wetzlar)
Life span
Life span
(1609-) 1757
Provenance (justice)
(Previous) provenances
(Previous) provenances
Magistrat Wetzlar (1756)
RKG (1757)
Further information (trial record)
Facts of the case
Facts of the case
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiles,
Anspruch darauf, anzuerkennen, dass der vom Bekl. angebotene Beweis, mit dem er darlegen will, dss das vom Kl. beanspruchte Retraktrecht in Bezug auf den Kauf des Hauses der Frau des Pfarrers Jung, geb. Kupferschmidt, Marburg in der Langgasse, die mit dem Kl. im 4. Grade verwandt ist, hinfällig ist, weil die Retraktrechtsfristen gem. Tit. II Art. 12 Solmsische Landesordnung verstrichen sind und der Kl. nur die Hälfte des vom Bekl. gezahlten Kaufpreises von 1200 Gulden hinterlegt hatte, nicht erbracht werden darf, da nicht die Solmsische Landesordnung, sondern das Wetzlarer Stadtrecht Anwendung finden muss,
Anspruch darauf, den Kl. von der Ableistung des Eides zu entbinden, nicht schuldhaft die Retraktrechtsvorschriften nicht beachtet zu haben,
Anspruch auf Abtretung des Hauses nebst Scheune und Garten, Ersatz der gezogenen Früchte gegen Erstattung des beim Magistrat hinterlegten Kaufpreises
Anspruch darauf, anzuerkennen, dass der vom Bekl. angebotene Beweis, mit dem er darlegen will, dss das vom Kl. beanspruchte Retraktrecht in Bezug auf den Kauf des Hauses der Frau des Pfarrers Jung, geb. Kupferschmidt, Marburg in der Langgasse, die mit dem Kl. im 4. Grade verwandt ist, hinfällig ist, weil die Retraktrechtsfristen gem. Tit. II Art. 12 Solmsische Landesordnung verstrichen sind und der Kl. nur die Hälfte des vom Bekl. gezahlten Kaufpreises von 1200 Gulden hinterlegt hatte, nicht erbracht werden darf, da nicht die Solmsische Landesordnung, sondern das Wetzlarer Stadtrecht Anwendung finden muss,
Anspruch darauf, den Kl. von der Ableistung des Eides zu entbinden, nicht schuldhaft die Retraktrechtsvorschriften nicht beachtet zu haben,
Anspruch auf Abtretung des Hauses nebst Scheune und Garten, Ersatz der gezogenen Früchte gegen Erstattung des beim Magistrat hinterlegten Kaufpreises
Notes
Includes
Includes
Quad. 6: Auszug Wetzlarer Statuten betr. Retraktrecht (1609),
Quad. 10: vorinstanzliche Akten (1756),
Quad. 13: Deservitenrechnung (1757)
Representations
| Type | Name | Access | Information | Action |
|---|---|---|---|---|
| Original | Akte | Show details page | ||
| Sicherungsfilm | konvertierter Rollfilm (2009) | Show details page | ||
| Sicherungsfilm | Duplikatfilm (2009) | Show details page | ||
| Mikrofiche | Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung | Show details page |