3472
Vollständige Signatur
HHStAW, 1, 3472
Zivilprozessakte
Identifikation (Prozessakte)
Titel
Titel
Anton Simon für sich und namens seiner Ehefrau, Wetzlar gegen Bürgermeister und Rat der Stadt Wetzlar, Gottfried Fuhr, Wetzlar, (Gottfried Simon, Advokat, Wetzlar)
Laufzeit
Laufzeit
(1609-) 1757
Provenienz (Justiz)
(Vor-) Provenienzen
(Vor-) Provenienzen
Magistrat Wetzlar (1756)
RKG (1757)
Weitere Angaben (Prozessakte)
Sachverhalt
Sachverhalt
Anspruch auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteiles,
Anspruch darauf, anzuerkennen, dass der vom Bekl. angebotene Beweis, mit dem er darlegen will, dss das vom Kl. beanspruchte Retraktrecht in Bezug auf den Kauf des Hauses der Frau des Pfarrers Jung, geb. Kupferschmidt, Marburg in der Langgasse, die mit dem Kl. im 4. Grade verwandt ist, hinfällig ist, weil die Retraktrechtsfristen gem. Tit. II Art. 12 Solmsische Landesordnung verstrichen sind und der Kl. nur die Hälfte des vom Bekl. gezahlten Kaufpreises von 1200 Gulden hinterlegt hatte, nicht erbracht werden darf, da nicht die Solmsische Landesordnung, sondern das Wetzlarer Stadtrecht Anwendung finden muss,
Anspruch darauf, den Kl. von der Ableistung des Eides zu entbinden, nicht schuldhaft die Retraktrechtsvorschriften nicht beachtet zu haben,
Anspruch auf Abtretung des Hauses nebst Scheune und Garten, Ersatz der gezogenen Früchte gegen Erstattung des beim Magistrat hinterlegten Kaufpreises
Anspruch darauf, anzuerkennen, dass der vom Bekl. angebotene Beweis, mit dem er darlegen will, dss das vom Kl. beanspruchte Retraktrecht in Bezug auf den Kauf des Hauses der Frau des Pfarrers Jung, geb. Kupferschmidt, Marburg in der Langgasse, die mit dem Kl. im 4. Grade verwandt ist, hinfällig ist, weil die Retraktrechtsfristen gem. Tit. II Art. 12 Solmsische Landesordnung verstrichen sind und der Kl. nur die Hälfte des vom Bekl. gezahlten Kaufpreises von 1200 Gulden hinterlegt hatte, nicht erbracht werden darf, da nicht die Solmsische Landesordnung, sondern das Wetzlarer Stadtrecht Anwendung finden muss,
Anspruch darauf, den Kl. von der Ableistung des Eides zu entbinden, nicht schuldhaft die Retraktrechtsvorschriften nicht beachtet zu haben,
Anspruch auf Abtretung des Hauses nebst Scheune und Garten, Ersatz der gezogenen Früchte gegen Erstattung des beim Magistrat hinterlegten Kaufpreises
Vermerke
Enthält
Enthält
Quad. 6: Auszug Wetzlarer Statuten betr. Retraktrecht (1609),
Quad. 10: vorinstanzliche Akten (1756),
Quad. 13: Deservitenrechnung (1757)
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
|---|---|---|---|---|
| Original | Akte | Detailseite anzeigen | ||
| Sicherungsfilm | konvertierter Rollfilm (2009) | Detailseite anzeigen | ||
| Sicherungsfilm | Duplikatfilm (2009) | Detailseite anzeigen | ||
| Mikrofiche | Abzug des Rollfilms nach der Sicherungsverfilmung | Detailseite anzeigen |