49/30
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HStAD, E 3 A, 49/30
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Verordnung: Die Abgabe von Schulholz aus den landesherrlichen Wäldern der Provinz Oberhessen soll über die Holzschreiberegister erfolgen. Das Holz für den Lehrer ist hier nicht eingeschlossen, das muss für sich verrechnet werden. Durch die Zuteilung des Schulholzes soll das 'Scheitertragen' durch die Kinder hinfällig werden (Ausfertigung liegt zwei Mal vor)
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Darmstadt, 1819 Dezember 28
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