934
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 934
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1449 Februar 22
Original dating
Original dating
... der gegebin ist in iare und tage als obgeschribin stet
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
Dekan Johann und der Konvent von Fulda bekunden, dass sie eine Urkunde Abt Hermanns über die Burg Bieberstein und die Propstei Frauenberg erhalten haben. Siegelankündigung. Inserierte Urkunde von 1449 Februar 22: Hermann [von Buchenau], Abt von Fulda, bekundet, dass sein Vorgänger, Abt Johann [von Merlau], dem damaligen Dekan Karl [von Bibra] und dem Konvent von Fulda Burg, Amt und Gericht Bieberstein, das halbe Gericht Aschenbach und die Propstei auf dem Frauenberg samt Wohngebäuden für 4300 Gulden sowie 300 Gulden Baugeld verpfändet hat. Der Abt hat diese angewiesen, die Stadt Hünfeld von den von Buchenau und die Burg Giesel von dem verstorbenen Nikolaus (Claus) von Leibolz (Leybuldis) einzulösen. Nachdem nun an dieser Summe nurmehr Burg, Amt und Gericht Bieberstein und die Propstei Frauenberg hängen, und der jetzige Dekan und der Konvent von Fulda dem verstorbenen Ritter Manegold von Eberstein 1000 Gulden bezahlt haben, um für den Abt den Zoll von Fulda wieder einzulösen, verpfändet Abt Hermann dem Dekan und dem Konvent von Fulda für 5300 Gulden sowie 300 Gulden Baugeld Burg, Amt und Gericht Bieberstein und die Propstei Frauenberg mit allem Zubehör. Ausgenommen werden die Öffnung von Burg, Dörfern und Gerichten, Herberge, Folge und Hochgerichtsbarkeit ohne Geldstrafen, Viehbede, Gotteslehen, Patronate, Mannschaft, Burglehen, Mannlehen sowie alle Zinsen und Gülten, die dem Kloster Fulda in dem verpfändeten Gericht gehören. Ausgenommen wird auch der dem Abt geschuldete Gehorsam auf Kloster Frauenberg. Die Amtleute in Bieberstein sind dem Abt von Fulda zur Treue verpflichtet. Geldstrafen sollen an die Käufer gezahlt werden. Der Abt will die Käufer beschützen. Ein Wiederkauf ist jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von einem Vierteljahr zum Fest Kathedra Petri [Februar 22] mit 5300 rheinischen Gulden zuzüglich der 300 Gulden Baugeld möglich; die Zahlung erfolgt in Fulda oder einem Ort in einer Entfernung von drei Wegmeilen. Ist der Abt zum Wiederkaufstermin in eine Fehde verwickelt, soll seinen Zahlungsboten Geleit zugesichert werden. Benötigen Dekan und Konvent ihr Geld wieder, dürfen sie das Pfand an einen, zwei oder drei fuldische Hintersassen weiterverpfänden, nicht aber an Fürsten oder Herren, die über dem Fuldaer Abt stehen. Dem Fuldaer Abt ist dann eine Urkunde darüber zu übermitteln und ihm der Treueeid zu leisten. Die Amtleute sollen Wälder und Forste pflegen. Kommt es vor einem Wiederkauf zum Streit zwischen dem Abt und dem Dekan und Konvent, verpflichtet sich der Abt, diese im Besitz des Pfandguts nicht zu beeinträchtigen. Siegelankündigung des Abtes Hermann. (Datum anno Domini millesimo quadringentesimo quadragesimo nono cathedra Petri). (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Sealer
Sealer
[Konvent von Fulda]
Formal description
Formal description
Ausfertigung, Pergament, angehängtes Siegel (fehlt)
Information / Notes
Additional information
Additional information
Vgl. Nr. 674.
Representations
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