Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 67/69

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Im Nachgang zur Verordnung vom 23. August 1809 ist es wieder gestattet Sperlinge, Raben und Dohlen zu töten und die Köpfe abzuliefern. Töten durch Abschießen bleibt den Forstdienern und Jagdinhabern vorbehalten
Laufzeit Laufzeit
Darmstadt, 1811 August 3

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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