1251 (in)
Complete identifier
HStAM, Urk. 75, 1251 (in)
Charter
Identification (charter)
Dating
Dating
1477 Juli 11
Original dating
Original dating
... der geben ist am Freytage nach sant Kilians tagk nach Cristi unsers lieben Hern geburt vierzehenhundert unnd im sibenundsibentzigistem iare
Notes (charter)
(Long) regestum
(Long) regestum
In Nr. 1251 [1489 April 6] inserierte Urkunde: Die Brüder und Vettern Heinrich, Georg (Jorge), Wilhelm, Wilhelm, Johann (Hanns) und Philipp der Jüngere von Haun bekunden, dass vor Zeiten ihre Vorfahren die Burg Haun und die Stadt [Burg-]Haun mit allem Zubehör vom Kloster Fulda zu Lehen hatten und jeder einen eigenen Teil daran empfangen hatte, und dass ihnen Johann [I. von Henneberg], Abt von Fulda, diesen Empfang gewährt (gnediglich gemildet und also gesetzt) hat, nämlich, dass in Zukunft der jeweils Älteste des Geschlechtes von Haun, sofern er Teile an der Burg besitzt, die Burg und Stadt in Vertretung aller von Haun, die daran Besitzungen haben, vom Abt und dem Kloster Fulda empfangen und dafür Eide und Gelübde über diese Lehenschaft und für seine Person über die Punkte des vorliegenden Briefes ablegen soll. Ebenso sollen alle anderen von Haun, die an der Burg beteiligt sind, Eide und Gelübde gegenüber dem Kloster Fulda leisten und darüber Reversbriefe aushändigen. Demgemäß hat Heinrich (Heintz) von Haun, derzeit der Älteste, für seine Vettern und Erben die Burg und die Stadt vom Abt von Fulda zu Lehen empfangen, zu den Bedingungen, wie sie ihm seine Eltern vererbt haben. Ebenso geloben alle anderen von Haun, dem Abt von Fulda treu zu sein und ihre Pflichten immer treu zu erfüllen. Sie erklären, dass sie den Abt von Fulda weder außerhalb noch innerhalb der Grenzen von Haun beschädigen oder beschädigen lassen wollen. Sobald die Ganerben ihr fünfzehntes Lebensjahr erreichen, sollen diese ebenfalls Eid und Gelübde leisten und darüber eine Urkunde ausstellen. Sollte sich einer von ihnen weigern, diese Eide zu leisten, wollen die anderen von Haun diesem keinen Burgfrieden mehr gewähren und die Burg nicht mehr betreten lassen, bis er seine Eide und Gelübde geleistet und dies beurkundet hat. Die Burg soll den Äbten von Fulda dauerhaft Offenhaus sein. Sollte einer der von Haun einen Teil an der Burg oder deren Zubehörs veräußern wollen oder müssen, wollen die von Haun dies zuerst ihren Ganerben und dann dem Abt und Kloster Fulda anbieten. Sollte auch der Abt von Fulda nichts davon leihen oder kaufen wollen, soll es als nächstes den Mannen und Untertanen des Klosters Fulda angeboten werden. Hierzu sollen die anderen Ganerben einwilligen. Auch der Abt von Fulda soll bei einer Veräußerung zustimmen. Der Käufer oder Leihnehmer soll seinen Teil an der Burg oder der Stadt vom Abt von Fulda empfangen und entsprechend Eide und Gelübde leisten und dies beurkunden. Darüber hinaus soll kein anderer Ganerbe oder Herr in die Burg gelassen werden. Sollte ein Abt oder das Kloster Fulda den von Haun oder ihren Erben etwas schulden und keine Entschädigung (auszrichtung) leisten, sollen die von Haun das Kloster Fulda innerhalb und außerhalb der Grenzen von Haun pfänden dürfen. Siegelankündigung von Heinrich (Heintz) von Haun, Georg von Haun, Wilhelm von Haun, Wilhelm von Haun, Johann von Haun, Philipp (Lips) der Jüngere von Haun. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Further records
Further records
StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 3, Nr. 89
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