2227

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 2227

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1735 Mai 17
Original dating Original dating
Geben in unser und des heyligen reichs stadt Wetzlar den siebenzehendten tag monaths Maii nach Christi unsers lieben Herrn geburth im siebenzehen hundert fünff und dreyßigsten des hispanischen im zwey und dreyßigsten des hungarisch- und boheimischen aber im vierund zwantzigsten jahren

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Kaiser Karl VI. bekundet, dass der Advokat und Prokurator des kaiserlichen Reichskammergerichts, Franz Peter Jung, Lizentiat beider Rechte, am 14. des Monats (14ten currentis) eine Bittschrift mit zwei Beilagen des Abts von Fulda vorgelegt hat. In diesem Schreiben ist darum gebeten worden, in eine Ausfertigung und zwei Kopien die durch einen Boten (expressen) mitgesandte Originalurkunde der Verpfändung der fuldischen Erbämter [Bad] Salzungen, Lichtenberg und Gerstungen an die sächsischen Herrschaften Meiningen (Meinung) und Eisenach [vgl. Nr. 681] zu inserieren und durch das kaiserliche Siegel bestätigen zu lassen. Der Bitte des Abts von Fulda ist 1735 Mai 17 entsprochen worden. Die Inserierung der Urkunde ist durch die Kanzlei des Kammergerichts vorgenommen worden. Ausstellungsort: Wetzlar. Inserierte Urkunde von 1402 Oktober 23: Landgraf Balthasar von Thüringen, Markgraf von Meißen, und sein Sohn Friedrich [IV., der Friedfertige], Landgraf von Thüringen, Markgraf von Meißen, bekunden für sich und ihre Erben, dass sie von Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und dem Konvent von Fulda eine im Folgenden inserierte Urkunde über die Burg Gerstungen mit Zubehör erhalten haben. Balthasar und Friedrich versichern, einen Wiederkauf zu gestatten und auch alle anderen Vereinbarungen einzuhalten. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Eisenach. (Gegeben zcu Isenache in jare und tage als obgeschrieben steht). In Urkunde von 1402 Oktober 23 inserierte Urkunde: Johann [von Merlau], Abt von Fulda, Dekan Giso und der Konvent von Fulda bekunden für sich und ihre Nachfolger, dass sie Landgraf Balthasar von Thüringen, Markgraf von Meißen, und seinem Sohn Friedrich [IV., dem Friedfertigen], Landgraf von Thüringen, Markgraf von Meißen, Burg und Dorf Gerstungen mit allen geistlichen und weltlichen Lehen, mit allen Rechten, Erträgen und allem Zubehör sowie in Dankmarshausen den See und die Fischerei, genannt am Schlag (Slage), auf Wiederkauf für 6000 gute rheinische Goldgulden verkauft haben. Die Burg Gerstungen haben Abt, Dekan und Konvent zuvor von Ritter Eberhard von Buchenau, den Brüdern und Rittern Johann und Hermann von Kolmatsch (Kolmasz), Heimbrecht von Boyneburg, von den Kindern des verstorbenen Erwin von Boyneburg und den Brüdern Friedrich (Fritsche) und Wilhelm von Herda für 4500 Gulden wiedergekauft. Auch Einkünfte und Zinsen des Klosters Fulda in diesem Gebiet, die vorher nicht zu Gerstungen gehört haben, sollen an die Käufer gehen; genannt wird ein Zins von vier Schweinen von der Mühle in Dankmarshausen, die von Johanns Vorgängern an den Ritter Thile (Til) von Benhausen auf Wiederkauf verkauft waren. Sobald sie durch die Landgrafen von Thile eingelöst sind, sollen sie an die Landgrafen gehen. Für Johann, Giso und den Konvent besteht ein jederzeitiges Rückkaufrecht für 6000 Gulden zuzüglich des Schweinezinses. Der Rückkauf muss ein Vierteljahr vorher angekündigt werden. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Kaufsumme zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung hat in Gerstungen oder Eisenach zu erfolgen. Auch die Käufer können innerhalb eines Vierteljahres einen Rückkauf in Fulda oder Rockenstuhl ankündigen. Die Rückzahlung hat dann innerhalb dieser Zeit in Gerstungen oder Eisenach zu erfolgen; dort sollen sie Geleitrecht haben. Sollten Abt, Dekan und Konvent an einem Rückkauf nicht interessiert sein, können die Landgrafen sich einen eigenen Lehnsmann oder einen Lehnsmann des Klosters als Käufer auf Wiederkauf nach den genannten Bedingungen suchen. Darüber sollen dann erneut Urkunden ausgestellt werden. Burgmänner, Lehnsmänner und Bauern der Burg Gerstungen sollen den Landgrafen Treue geloben und schwören. Nach dem Rückkauf sollen sie wieder dem Kloster Fulda unterstehen. Sollte die Burg verloren gehen, wollen sich beide Parteien bei der Rückgewinnung unterstützen. Danach sollen wieder die Vereinbarungen des Rechtsgeschäfts gelten. Bei Todesfällen (waz da ledig und los wurde von todis wegen) soll für Besitzungen und Rechte die Abhängigkeit von Gerstungen bestehen bleiben und bei einem Rückkauf zurück an Fulda kommen. Die Rechte aller Bewohner der verkauften Gebiete sollen unter dem Schutz der Landgrafen stehen und von diesen vor Gericht vertreten werden. Alle Vereinbarungen werden von Abt, Dekan und Konvent eingehalten. Siegelankündigung des Abtes Johann und des Konvents von Fulda. Ausstellungsort: Eisenach. (Der gegeben ist zcu Isenache noch Cristi geburten vierzcenhundirt darnoch in deme andirn jare am Mantage noch sente Severi des heiligen bisschoffes tage). (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. und 7. Seite, 8. und 9. Seite, 10. und 11. Seite, 12. Seite, 13. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Signatures Signatures
(Ad mandatum domini electi / imperatoris proprium / Johann Hennrich von Brehanus / kay[ser]l[icher] cam[mer]g[eric]hts c[an]tzley v[er]walter / manu propria
Christian Henrich Joseph / Bolles kay[ser]l[icher] cammer/gerichts protonotarius manu propria)
Formal description Formal description
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Majestätssiegel

Information / Notes


Additional information Additional information
Im Gegensatz zu den beiden anderen gleichlautenden Urkunden [Nr. 2226 und Nr. 2228] befinden sich Besiegelung und Unterschrift nach dem Insert am Ende des Libells.

Representations

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