66/14
Vollständige Signatur
HStAD, E 3 A, 66/14
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Verordnung: Das Hessische Hofgericht hat in Übereinstimmung mit dem Oberappellationsgericht verfügt, dass bei Beschwerden, die das Gericht als unstatthaft betrachtet oder wo die Frist zur Rechtfertigung versäumt wurde, es dem Gericht selbst zusteht, sie formell zu verwerfen bzw. für erloschen zu erklären
Laufzeit
Laufzeit
Darmstadt, 1850 April 19
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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