5 (in)

Vollständige Signatur

HStAD, B 15, 5 (in)

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1259 Juni 5

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Schultheiß Marquard, die Schöffen und Bürgerschaft zu Oppenheim bekunden, dass zur Beilegung ihrer Streitigkeiten der Rat zuständig sein solle und weder die Ritter noch die Bürger für sich etwas Wichtiges und Gemeinsames betreiben sollen. Die gewöhnlichen Einkünfte des Reichs von ihren Gütern bei Nierstein und Dexheim sollen den Burgmannen, denen diese Einkünfte zugeteilt sind, als Burglehen angewiesen werden, wie es zu Zeiten Kaisers Friedrichs II. und seiner Söhne Heinrich und Konrad üblich war
Siegler Siegler
Aussteller
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
lateinisch und in deutscher Übersetzung, s. dort (Nr. 930)

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Urkunde Detailseite anzeigen