Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 1372

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1504 September 23
Originaldatierung Originaldatierung
... uff Montag nach Mathei apposteli [!] et ewangeliste anno Domini millesimo quingentesimoquarto

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Eberhard von Buches, Propst von Blankenau und Hofkämmerer des Klosters Fulda, und die Brüder Widukind (Widkind) und Hermann von Romrod bekunden für sich und ihre Nachkommen und Erben, dass sie Otto Karre, seiner Ehefrau Margarete (Grethe) und ihren Erben mit einem Gut in Setzelbach mit allem Zubehör erblich belehnt haben. Das Gut ist jeweils zur Hälfte ein Lehen der Hofkammer und der von Romrod und hat lange Zeit wüst gelegen. Otte Karre, seine Ehefrau und ihre Erben sollen das Gut in gutem Zustand halten, den Lehnsgebern nicht entziehen oder verkaufen und jährlich an Michaelis [September 29] folgende Zinse zahlen: an Eberhard und seine Nachfolger als Hofkämmerer 40 Groschen Fuldaer Währung und zwei Viertel gutes, trockenes Getreide, halb Weizen und Roggen und halb Hafer Geisaer (Geyser) Maß; an die von Romrod und ihre Erben zwei Viertel der genannten Getreidesorten. Der Zins ist für zehn Jahre zu zahlen. Nach Ablauf der zehn Jahre beträgt der Erbzins 40 Groschen und sieben Viertel der genannten Getreidesorten. Die an Eberhard zu zahlenden Zinse sind auf Risiko der Lehnsträger nach Fulda zu liefern. Die 40 Groschen fallen allein an Eberhard, dazu noch dreieinhalb Viertel der genannten Getreidesorten. Die andere Hälfte des Getreides in Geisaer Maß fällt an die von Romrod und ihre Erben und ist nach Buttlar zu liefern. Sofern die Lehnsträger die Abgaben jährlich anstandslos zahlen, versprechen die Lehnsgeber, ihnen das Lehen nicht zu entziehen oder den Zins zu erhöhen (sie weytter besveren). Die Lehnsgeber sichern ihnen Rechtsschutz zu (verteidingen) und versprechen, es hinsichtlich des Lehens und den damit verbundenen Rechten und Pflichten so zu halten, wie sie es auch anderen Hintersassen (armen leuten) gegenüber tun. Da die Hofkämmerei kein eigenes Siegel hat, siegelt Eberhard mit seinem eigenen Siegel. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reic...
Siegler Siegler
Eberhard von Buches, Widukind von Romrod, [Hermann von Romrod]
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, zwei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 3 fehlt)

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
In der Urkunde werden in der Siegelankündigung der von Romrod keine Personen unterschieden. Als Beispiel für das Siegel Hermanns von Romrod vgl. die Urkunde Nr. 1336, Siegel Nr. 10.

Repräsentationen

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