74/57
Vollständige Signatur
HStAD, E 3 A, 74/57
Sachakte
Identifikation
Titel
Titel
Verordnung: Kein Ober- oder Untererheber von Steuergebühren ist berechtigt, die ihm zustehende Geldsumme aus der Steuersumme zu entnehmen, ehe nicht die gesamte Schuldsumme eingegangen ist. Bei mäßigen Abschlagszahlungen von Steuergeldern ist gegen vorherige Berichterstattung eine mäßige Geldentnahme möglich
Laufzeit
Laufzeit
Gießen, 1815 Dezember 15
Repräsentationen
| Typ | Bezeichnung | Zugang | Information | Aktion |
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