Vollständige Signatur

HStAD, E 3 A, 74/57

Sachakte


Identifikation


Titel Titel
Verordnung: Kein Ober- oder Untererheber von Steuergebühren ist berechtigt, die ihm zustehende Geldsumme aus der Steuersumme zu entnehmen, ehe nicht die gesamte Schuldsumme eingegangen ist. Bei mäßigen Abschlagszahlungen von Steuergeldern ist gegen vorherige Berichterstattung eine mäßige Geldentnahme möglich
Laufzeit Laufzeit
Gießen, 1815 Dezember 15

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
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