456

Complete identifier

HStAM, Urk. 75, 456

Charter


Identification (charter)


Dating Dating
1362 April 30
Original dating Original dating
Der geben ist nach Gotis geburt driczehen hundirt iar in dem zwey und sechczigisten iare an dem Sunnabinde vor Misericodia [!] Domini an sende Walpurg abint der heilgen jungfroven
Former identifier Former identifier
1362 April 30 b

Notes (charter)


(Long) regestum (Long) regestum
Die Landgrafen von Thüringen Friedrich [III., der Strenge], Balthasar und Wilhelm [I., der Einäugige], vereinbaren mit Heinrich [von Kranlucken], Abt von Fulda, Sühne und sagen ihm die Rückgabe der Feste Rasdorf, die sie zusammen mit Otto [II., der Schütz], Landgraf von Hessen, eingenommen haben, zu. Auch Gefangene und beschlagnahmtes Geld sollen zurückgeben werden. Die Sühnevereinbarung erstreckt sich auch auf Heinrich [II.], Landgraf von Hessen, der die Feste zurückgeben soll. Im Rahmen der Sühne verzichtet Abt Heinrich auf alle geistlichen und weltlichen Forderungen. In der Feste entstandene Schäden sollen behoben werden. Wer während der Fehde widerrechtlich seines Besitzes enthoben wurde, soll in diesen wiedereingesetzt werden. Auch alle Untertanen der Landgrafen - durch die Fehde geschädigt oder nicht - sollen sich der Sühne anschließen. Wer der Sühne nicht folgen will und gegen sie verstößt, wird von allen als Feind betrachtet. Die Landgrafen geloben für sich und ihre Untertanen, die Sühne einzuhalten. Siegelankündigung. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite, Siegel: Avers 1, Avers 2, Avers 3)
Sealer Sealer
Friedrich [III., der Strenge]
Balthasar
Wilhelm [I., der Einäugige]
Formal description Formal description
Ausfertigung, Pergament, drei mit Pergamentstreifen angehängte Siegel (Siegel Nr. 1 und Nr. 2 beschädigt)

Information / Notes


Additional information Additional information
Vgl. hierzu Nr. 457.

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