Vollständige Signatur

HStAM, Urk. 75, 92

Urkunde


Identifikation (Urkunde)


Datierung Datierung
1024 März 9
Originaldatierung Originaldatierung
Data est anno Dominicae incarnationis MXXIIII regnante Heinricho imperatore augusto annos XXII imperii vero eius anno XI indictione VII; data in VII Idus Martii; actum feliciter Babenberc

Vermerke (Urkunde)


(Voll-) Regest (Voll-) Regest
Kaiser Heinrich II. befiehlt nach dem Rat der Äbte Richard von Fulda, Arnold von Hersfeld und seiner Getreuen die Beendigung der zwischen den Hintersassen der Klöster Fulda und Hersfeld eingerissenen Streitigkeiten, die schon zu zahlreichen Totschlägen und zu großen Schäden für beide Kirchen geführt haben. Er verfügt, dass die ungesühnt gebliebenen Rechtsbrüche von den Vögten und den Pröpsten beider Klöster zu richten sind. Zur Bestrafung der Gewalttaten bestimmt der Kaiser, dass derjenige, der mit bewaffneter Hand einen anderen verfolgt und in dessen Haus und Hof einbricht, um zu töten oder zu rauben, an Haut und Haar gestraft werden soll. Der Anführer des Überfalls ist außerdem an beiden Wangen zu brandmarken. Wurde der Überfallene getötet, sind alle Beteiligten in dieser Weise zu bestrafen. Gehören der Erschlagene und die Täter derselben (familia) an, ist von jedem das Wergeld an seine Kirche zu zahlen; sind sie aber Hintersassen verschiedener Kirchen, zahlt der Anstifter des Totschlages für alle das Wergeld. Ist es dem Täter nicht möglich, mittels Zeugen oder durch die Eisenprobe glaubhaft zu machen, dass er in Notwehr gehandelt hat, soll er in der zuvor genannten Weise bestraft werden. Das Sühneverfahren ist mit Wissen der Äbte und in Anwesenheit ihrer Vertrauensleute von jenem Vogt durchzuführen, in dessen Vogteibezirk die Gewalttat begangen wurde. Bei Verstoß eines Vogtes gegen diese Verfügungen sollen ihm die Huld des Herrschers und die Vogtei entzogen werden, außer er kann auf Reliquien schwören, dass er den Täter nicht ergreifen konnte. Bei einem solchen Versagen der Vögte sollen die Getreuen der beiden Äbte den Totschläger dingfest machen und ihn den Beauftragten der Äbte zur Bestrafung ausliefern. Gewalttaten der Dienstmannen der Äbte unterliegen derselben Bestrafung, doch kann sich der Täter mit Erlaubnis des Abtes durch zehn Pfund Denare von der Strafe lösen. Bereits rechtsgültig erledigte Streitsachen dürfen nicht wieder aufgenommen werden. Beide Äbte sollen bei Verstoß gegen diese Verfügungen zwei Pfund Gold an den König zahlen. Siegelankündigung. Handlungsort: Bamberg. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite)
Unterschriften Unterschriften
Rekognoszent: Kanzler Odalricus in Vertretung des Erzkaplans Aribo
Formalbeschreibung Formalbeschreibung
Ausfertigung, Pergament, durchgedrücktes Siegel (fehlt)
Weitere Überlieferung Weitere Überlieferung
Codex Eberhardi, Bd. 2, f. 48; StaM, Kopiare Fulda: K 431, f. 110b; StaM, Kopiare Fulda: K 432, f. 158
Druckangaben Druckangaben
MGH DD H II, 507a; Regest: RI II, 4, 1, Nr. 2059

Informationen / Notizen


Zusatzinformationen Zusatzinformationen
Vgl. die Vorurkunde RI II, 4, 1, 2052.

Repräsentationen

Typ Bezeichnung Zugang Information Aktion
Original Original Detailseite anzeigen
Nutzungsdigitalisat JPG Digitalisat vorhanden Detailseite anzeigen